„Passt so!“ – Das Trinkgeld und dessen rechtliche Bewertung

Trinkgeld: Ein paar einfache Worte und so viele Rechtsfragen mit recht spannenden Folgen:

1. Was ist das eigentlich?
Fakt ist, der Gast ist normalerweise nicht zur Zahlung von Trinkgeld verpflichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass Geldzahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Grundsätzlich kann man sich hier zwei mögliche Rechtsgründe vorstellen:
a) Dienstvertrag
Der Gast wollte den Empfänger für seine Dienste bezahlen. Er sieht also einen Gegenwert.
b) Schenkung
Der Gast wollte den Empfänger für seine Dienste etwas Gutes tun, also den Kellner mit diesem Geld beschenken.
Und hier beginnt schon das erste Problem. Ohne jetzt zu tief hier abzutauchen, kann die Ansicht vertreten werden, dass der Gast sich hierüber fast gar nichts denkt und auch die nicht geringste Bindung haben will. Im Zweifel ist das Trinkgeld daher eine Schenkung.


2. Wem steht das Trinkgeld denn jetzt eigentlich zu?
Da dieses Geld insgesamt betrachtet doch eine erhebliche Höhe hat, weckt dieses natürlich auch beim Wirt Begehrlichkeiten. Ist es denn rechtlich möglich, dass der Wirt das Trinkgeld einheimst?
Ganz klar: Nein!
Als rechtliche Grundlage käme hier § 667 BGB analog in Betracht. Das heißt, dass der Beauftragte grundsätzlich zur Herausgabe dessen verpflichtet ist, was er durch die Geschäftsbesorgung erlangt.
Grundsätzlich würde diese Regelung zugunsten des Wirtes hier eigentlich passen, doch gilt diese Verpflichtung nicht uneingeschränkt. Es muss vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung (Bedienen und Servieren) und dem Erlangten (Trinkgeld) bestehen. Und jetzt wird es schräg: Dieser innere Zusammenhang ist nur zu bejahen, wenn das zusätzlich Erlangte den Kellner zum Vernachlässigen seiner Pflichten bringen würde oder könnte. Dies ist ja beim Trinkgeld ja gerade nicht der Fall. Der Kellner gibt sich ja besonders Mühe, um das Trinkgeld zu erhalten.

Also:
Das Trinkgeld steht grundsätzlich Demjenigen zu, der es erhält, also dem Kellner.

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