Der unredliche Berater in der Kapitalanlage und die Verjährung

Es gibt nun einmal ein diametralen Konflikt zwischen dem Interesse des Kapitalanlage – Beraters einen Vertrag zu „verklingeln“ und dem Interesse des Kunden, doch den maximalen Profit unter geringstem Risiko zu einzustreichen.

So erläutert der Berater doch gerne dem Kunden, wie „absolut risikofrei“ diese Kapitalanlage doch ist und dieser unterzeichnet im guten Glauben das Schriftstück zur Anlage, aus dem genau das Gegenteil hervorgeht, ohne es genau zu lesen. Wenn dann nach vielen Jahren die Anlage futsch ist, entsinnt man sich sodann doch gerne an die Haftung des Anlageberaters, welcher sich dann wiederum gerne auf die Einrede der Verjährung beruft. Ist ja schließlich lange her.

Und hier wird es dann auch rechtlich interessant, da eine Verjährung grundsätzlich erst dann beginnt, wenn man von den Umständen (hier der Fehlberatung) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Mit anderen Worten:

Hätte ich, als Kunde, beim Blankounterschreiben mitbekommen müssen, dass der Berater Mist erzählt? Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lautet die Antwort bisher: Nein.
Im speziellen Sachverhalt ist es allerdings stets angeraten, hier rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, da insbesondere im Anlagerecht sehr viele Fallstricke liegen.

Ihre R24 Anwälte und Steuerberater

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