Einstweilige Verfügung vergeigt: Natürlich ist der andere Anwalt schuld

Die Einstweilige Verfügung ist schwierig. Der Mandant schrieb an seinen Gläubiger und meinte, er würde über seinen Anwalt prüfen lassen, ob dieser insolvent sei. Das empfand der Gläubiger als rufschädigend und beauftrage eine Anwältin mit Abwehrmaßnahmen. Diese schrieb zunächst den Mandanten an und forderte ihn auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der wandte sich an uns.

Also wird der Anwältin unter Vorlage einer Vollmacht (!) mitgeteilt, dass keine solche Erklärung abgegeben wird. Was folgt, war eine einstweilige Verfügung. Davon erfuhren wir durch einen Anruf aus dem Sekretariat der Anwältin. Wo denn das Empfangsbekenntnis (EB) für die Einstweilige Verfügung bleibe. Fragt sich nur wo, es gab keine Post. Das klärte sich kurze Zeit später auf. Der Mandant hatte die Einstweilige Verfügung bekommen. Obwohl wir ausdrücklich im Antrag und der Verfügung als Prozessbevollmächtigte genannt waren.

Auf erneute Anfragen nach dem EB reagierten wir nicht mehr. Und der Mandant legte sich die Einstweilige Verfügung unter die Matratze. Was sollte er auch sonst damit tun? Etwa zu seinem Anwalt bringen? Er ist doch kein Postbote.

Nach Ablauf der üblichen Frist bekam die Anwältin Post. Sie möge doch auf die Rechte aus der Einstweiligen Verfügung verzichten. Da sie nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, wäre sie im Zweifel durch das Gericht auf Antrag aufzuheben.

Die Anwältin verzichtete. Nicht ohne nachzutreten. Sie hält unser Verhalten für treuwidrig und standesrechtlich zweifelhaft. Das schreibt sie natürlich nicht „persönlich/vertraulich“, wie es standesrechtlich korrekt wäre. Wozu auch, wenn man schon im Glashaus sitzt, kann man ruhig mit Steine werfen.

Es ist nicht unsere Aufgabe, die Anwältin über den richtigen Vollzug einer Einstweiligen Verfügung aufzuklären. Wir haben die Interessen unseres Mandanten zu vertreten. Wenn wir dagegen verstoßen würden, das wäre standeswidrig. Im Übrigen wurde vor nicht allzu langer Zeit bestätigt, dass eine solche Vorgehensweise korrekt ist. Mandanten Interesse geht hier vor Standesrecht.

Ihre R24 Anwälte