Schnelle Erledigung im Falle einer Änderungskündigung

Eine Arbeitnehmerin erscheint beim Rechtsanwalt mit einer Änderungskündigung. Sie soll nach Ablauf der Kündigungsfrist an einem weiter entfernten Standort eingesetzt werden. Die Fahrtstrecke für die Arbeitnehmerin würde sich pro Tag in eine Richtung immer um 60 km verlängern. Sie müsste also nicht nur 120 km Auto fahren, sie würde auch mindestens zwei Stunden länger unterwegs sein.

Sie schildert, dass es im Unternehmen eine Kollegin gibt, die später angefangen hat und kinderlos und alleinstehend ist. Es gibt auch weitere Kolleginnen, die keine Kinder mehr zu versorgen haben. Und diese haben keine Änderungskündigung erhalten.

Es wird daher durch den Rechtsanwalt eine Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung beim Arbeitsgericht eingereicht. Gleichzeitig wird der Arbeitgeber angeschrieben und über den Sachverhalt informiert. Es wird ihm mitgeteilt, dass bei einem Absehen von der Änderungskündigung die Kündigungsschutzklage sofort wieder zurückgenommen werden kann.

Zwei Tage später ruft bereits der Arbeitgeber an. Selbstverständlich wird die Änderungskündigung für unwirksam erklärt. Wir mögen doch die Kündigungsschutzklage zurücknehmen. Somit konnte die Angelegenheit in weniger als einer Woche bereits beendet werden. Die Arbeitnehmerin wird erleichtert sein. Und auch für das Arbeitsverhältnis dürfte es einfacher sein, da es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

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