Arbeitsrecht: Eine Gehaltszahlung beim Mindestlohn kann gefährlich sein

In einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Herne, Urteil vom 07.07.2015, wurde ein Arbeitgeber zur Nachzahlung von 0,02 € für 2 Monate  verurteilt, weil der Mindestlohn nicht gezahlt wurde. In dem betreffenden Fall im Arbeitsrecht ging es zwar um eine andere Frage, jedoch verdeutlicht dies, auch wenn der Beitrag gering ist, die Gefahr des Verstoßes gegen den Mindestlohn bei Gehaltszahlungen.

Allgemeine Praxis beim Rechtsanwalt und bei Arbeitgebern für Stundenermittlungen im Arbeitsrecht ist die Formel Wochenstunden x 4,3 oder x 13 : 3. Wer z. B. 40 Wochenstunden arbeitet, kommt somit auf 172 Monatsstunden.

Wird diese Berechnung beim Mindestlohn angewandt, ergibt das den Betrag von 1.462,00 € bei 8,50 € Stundenlohn. Sofern diese Summe als Gehalt mit dem Arbeitnehmer vereinbart wird, kann das in den Monaten mit wenigen Arbeitstagen zutreffend sein. Sobald jedoch der Monat 22 und mehr Arbeitstage hat, und davon gibt es einige im Jahr, wird zu wenig gezahlt. Denn dann beträgt die monatliche Stundenzahl 176 Stunden aufwärts. In einem Monat mit 22 Arbeitstagen würde man demzufolge 4 Stunden zu 8,50 €, also 34,00 € zu wenig bezahlen. Bei 23 Arbeitstagen wären dies 12 Stunden zu 8,50 €, mithin 102,00 €, die zu wenig gezahlt werden würden.

§ 1 Mindestlohngesetz besagt nämlich, dass der Arbeitnehmer für jede Zeitstunde den Mindestlohn erhält. Selbst wenn der Arbeitgeber nun einwendet, dass ja in den Monaten z. B. mit 20 oder 21 Arbeitstagen der Arbeitnehmer mehr Geld erhält, als er gearbeitet hat, stellt das keinen Ausgleich dar. Hier kann der Arbeitgeber eben nicht vom vereinbarten Gehalt abweichen.

Deshalb sollten die Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern immer sorgfältig getroffen und geprüft werden. Im Zweifel sollten Sie sich Rat bei einem Rechtsanwalt holen. Denn derartige Verstöße werden meist erst nach längerer Zeit aufgedeckt, beispielsweise durch Kontrollen der Rentenversicherungsträger. Diese sind es gewohnt, z. B. aus dem Baulohn, regelmäßig auch die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften zu prüfen. Wenn dann der Arbeitgeber für mehrere Jahre und möglicherweise mehrere Arbeitnehmer Nachzahlungen zu leisten hat, kann das zu großen Summen führen.

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