eBay – Auktionsabbruch – Lockvögeln und Jäger

Ein seit geraumer Zeit bestehendes Spannungsfeld befasst Internetauktionsplatt-formen und deren rechtlichen Umgang mit dem Auktionsabbruch. So ist es zum Beispiel oft üblich, einen Gegenstand zu einem extrem niedrigen Preis zur Auktion anzubieten, um so viele potentielle Bieter wie möglich zu dieser Auktion zu locken. Sollte allerdings nicht das gewünschte Ergebnis Stande kommen, neigt der potentielle Verkäufer dazu, sodann die Aktion abzubrechen oder gar mit einem Zweitaccount die Ware zu ersteigern, damit er diese nicht zum Spottpreis verkaufen muss (sogenanntes „shill bidding“, zu deutsch Lockangebote).

Dies ist natürlich entgegen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Auktionsplattform und führt, rechtlich stark vereinfacht gesagt, dazu, dass der Auktionsabbruch oder die Scheinangebote negiert werden und der Gegenstand an den letzten Bietenden, meist zu einem Spottpreis, verkauft werden müsste.

Das wiederum führte dazu, dass sich sogenannte Abbruchjäger gefunden haben, welche dem Lockvogel nachstellten. Diese suchten haufenweise nach den Lockvogelangeboten und boten lediglich minimal über den Niedrigpreis, in der Erwartung, dass die Auktion abgebrochen wird oder mit dem Zweitaccount darüber geboten wird. Interesse an der eigentlichen Ware hatte der Abbruchjäger meist nicht, der wollte lediglich Schadensersatz.
Zu beiden Seiten dieser Medaille hat sich in der Zwischenzeit ein sehr umfangreicher Katalog an Rechtsprechung gesammelt, welcher auch stetig weiterwächst.

Mithin bleibt zusammenzufassen, dass auch die schöne Welt des Onlineersteigerns durchaus ihre Schattenseiten hat. Sollten hier Probleme entstehen, ist es meist angeraten einen fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

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