Ein Unternehmer erfährt, dass sein Mitarbeiter mit einem Außendienstmitarbeiter gemeinsame Sache macht. Er schanzt dem Außendienstmitarbeiter Aufträge zu, die dieser tatsächlich aber nicht erbrachte und bewilligt ihm dafür Provisionen. Diese Provisionen haben sich der Außendienstmitarbeiter und der Innendienstmitarbeiter geteilt. Heraus kam dies, als der Außendienstmitarbeiter das Flattern bekam und beim Unternehmer eine Beichte ablegte. Es erfolgte eine fristlose Kündigung des Innendienstmitarbeiters.
Der erhob Kündigungsschutzklage. Der Unternehmer wollte den Fall eigentlich beenden und dem Mitarbeiter sogar noch die gesetzlich zulässige Abfindung zugestehen. In dem Gütetermin holte der Anwalt aus und stellte eine Forderung weit über einer gesetzlich zu berechnenden Abfindung. Er behauptete, dass die Vorwürfe sich nicht beweisen ließen, der Außendienstmitarbeiter würde etwas ganz anderes mittlerweile aussagen. Vorsorglich wurde dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten mitgeteilt, dass sich auch anhand der Auftragsunterlagen beim Unternehmer die Verstöße mit dem Außendienstmitarbeiter feststellen lassen würden. Siegessicher jedoch bestanden Anwalt und Mitarbeiter darauf, die überhöhte Abfindung haben zu wollen.
Das Gericht setzte daher einen Kammertermin an und entsprechende Fristen für die Vorträge der Parteien. Im Unternehmen wurde nun agribisch der Arbeitsplatz des ehemaligen Mitarbeiters durchleuchtet. Und tatsächlich ließen sich zahlreiche Aufträge ermitteln, die definitiv nicht durch den Außendienstmitarbeiter vermittelt wurden, auf denen jedoch handschriftlich durch den Innendienstmitarbeiter Provisionszahlungen angewiesen wurden.
Einige Tage später erfolgte dann ein Anruf durch den Anwalt des Mitarbeiters. Er teilte mit, dass sein Mandant nun mit der gesetzlich zu berechnenden Abfindung einverstanden wäre. Es wurde ihm höflich mitgeteilt, dass der Vorschlag dem Unternehmer unterbreitet wird.
Natürlich konnte der Unternehmer diesen Vorschlag nicht mehr akzeptieren nach dem jetzigen Verfahrensstandpunkt. Es wurde der Vorschlag unterbreitet, dem Mitarbeiter fristgerecht zu kündigen, das wäre zum 30.11. des letzten Jahres gewesen. Bis zum Ablauf dieser Frist würde der Mitarbeiter unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden.
Nach einigen Tagen Bedenkzeit kam die Mitteilung, dass der Vorschlag angenommen wird und der Termin vor dem Arbeitsgericht aufgehoben werden kann.
In Arbeitsgerichtsverhandlungen geht es manchmal tatsächlich zu wie auf einem griechischen Basar. Aber hin und wieder ist zu beobachten, dass eine Seite nicht widerstehen kann und versucht, zu überziehen. Daher gilt der Grundsatz durchaus, dass manchmal weniger mehr ist. Hier hätte der ehemalige Mitarbeiter durchaus noch von seinem Chef eine Abfindung erhalten. Da er jedoch zu gierig war, hat er überzogen und damit verloren.
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