Im Strafverfahren ist das Thema Aussage ein ganz wesentlicher Faktor: Wer kann aussagen, wer muss aussagen, wann sollte man aussagen und wann nicht?
Grundsätzlich gilt: Ist man Betroffener von strafrechtlichen Ermittlungen, kann man die Aussage verweigern – und sollte es auch unbedingt tun, bevor letztlich nicht vollständig klar ist, aus welchem Sachverhalt heraus welche Behörde welche Ermittlungen zu welchem Strafvorwurf führt. Das ist es erst, wenn nach Beauftragung eines Verteidigers Akteneinsicht gehalten und damit das Ermittlungsergebnis bekannt wird.
Vorher auszusagen oder gar unwahre Aussagen zu machen (was ein Betroffener ohne strafrechtliche Folgen darf), kann sehr schnell zu erheblichen Nachteilen führen. Aussagen oder auch Zeugnis ablegen muss Jeder, der Nichtbetroffener eines Strafverfahrens ist und zu seinen eigenen Wahrnehmungen zu einem bestimmten Sachverhalt befragt wird. Allerdings darf auch ein Zeuge die Aussage verweigern, wenn er sich durch seine Aussage gegebenenfalls selbst strafbar macht.
Es gibt auch Fallgestaltungen, in denen eine Aussage Jemanden, der zunächst als Zeuge benannt ist, sehr schnell zum Betroffenen oder auch Beschuldigten eines Strafverfahrens machen kann.
Im Zweifel gilt: Bevor man aussagt, sollte man sich sinnvollerweise beim juristischen Spezialisten seines Vertrauens informieren.
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