Der Umgang der Anwälte untereinander

Üblicherweise ist der Umgang der Anwälte untereinander sachlich, höflich, auch nett. Dazu verpflichtet sie schon ihr eigenes Berufsrecht. Aber wie immer gibt es Ausnahmen. In einem Schriftsatz an das Gericht schreibt ein Anwalt wie folgt:

„Es ist immer wieder eine Freude – im Alltag eines Rechtsanwalts – den ausgefeilten und stilistischen Ausführungen des geschätzten Kollegen der Klägervertreter zu folgen. Es ist ein wahrer Lichtblick im alltäglichen Geschäft.“

Da würde man sich doch gebauchpinselt fühlen, oder? Das ist leider eine Form der Auseinandersetzung der Anwälte, bei der das Gegenteil gemeint ist, von dem was man schreibt. Durch das Berufsrecht der Anwälte kann man eben nicht schreiben, die Ausführungen seien totaler Quatsch. Stattdessen wird sarkastisch der Schriftsatz des Kollegen gelobt.

Das äußert sich im nächsten Absatz:

„Und auch wenn der Klägervertreter sich noch so sehr Mühe gibt, brillant formulierte Schriftsätze dem Beklagtenvertreter unter die Nase zu halten, so kommt er an einer Tatsache nicht vorbei, es handelt sich hier offensichtlich um einen Prinzipienstreit.“

Stellt sich die Frage, ob diese Formulierungen irgendjemanden helfen. Eigentlich nur dem eigenen Ego und dem Versuch, beim eigenen Mandanten Eindruck zu schinden. Den anderen Anwalt verärgert man damit. Der Richter hat auch keine Freude, durch unsachliche Floskeln und Redewendungen aufgeblähte Schriftsätze zu lesen.

Sind Anwalt und Richter verärgert, kann sich das negativ für den eigenen Mandanten auswirken. Üblicherweise versucht der Richter zunächst einen Vergleich zu erzielen. Selbst wenn also eine Forderung relativ klar ist, wird sich der Richter immer um einen Ausgleich mit der Gegenseite bemühen. Wer sich vergleicht, hat nicht verloren. Das bereitet weniger Frust, als beispielsweise ein Urteil.

Hat man den Richter verärgert, wird er möglicherweise seine Vergleichsbemühungen beschränken. Hat man den Gegenanwalt verärgert, wird der sich umso mehr bemühen, in der eigenen Sache zu gewinnen und ebenfalls einen Vergleich abzulehnen.

Man kann sich also mit derartigen Äußerungen durchaus ins eigene Fleisch schneiden bzw. nicht glücklich für seinen Mandanten agieren.

Es sollte daher das Bemühen der Anwälte sein,, egal wie groß der Ärger ist, sachlich und nach Möglichkeit höflich zu bleiben.

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