Der Arbeitgeber und unnötige Kosten für Gerichtsverhandlung

Der Arbeitgeber erhält die Kündigung des Arbeitnehmers aus gesundheitlichen Gründen. Der Arbeitnehmer bleibt daraufhin an dem Tag schon von der Arbeit fern. Am nächsten Tag schickt ihm der Arbeitgeber vorab per E-Mail die fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens. Laut seinem Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer jedoch drei Tage Zeit, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Der Arbeitgeber wird deshalb vom Rechtsanwalt angeschrieben. Er wird darauf hingewiesen, dass die Kündigung im Arbeitsrecht unwirksam sein dürfte. Es wird ihm vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis fristgerecht zu beenden. Der Arbeitnehmer hat  jede Menge Überstunden und Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber hat dadurch keine Nachteile. Der Arbeitnehmer kann unter Anrechnung dieser Ansprüche freigestellt werden.

Ein Rechtsanwalt meldet sich. Er teilt mit, dass der Arbeitgeber das Angebot abgelehnt. Die fristlose Kündigung bleibt bestehen.

Die Kündigungsschutzklage wird nun beim Arbeitsgericht eingereicht. Es wird ein Termin für die Güteverhandlung im Arbeitsrecht festgesetzt.  Nachdem der Richter über den außergerichtlichen Vergleichsvorschlag in Kenntnis gesetzt wurde, wirkt er auf den Arbeitgeber ein, diesen anzunehmen. Für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen würde, entstehen ihm zusätzliche Kosten durch den sogenannten Verzugslohn. Sein Rechtsanwalt pflichtet dem Gericht bei. Es wird der Vergleich protokolliert, der schon außergerichtlich vorgeschlagen wurde.

Der Arbeitnehmer hatte eine Rechtsschutzversicherung. Sein Ziel war es, die fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umzuwandeln. Er wollte auch nur freigestellt werden unter Anrechnung seiner Überstunden und Urlaubsansprüche. Er hat sein Ziel erreicht. Außer der Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung sind ihm keine Kosten entstanden.

Der Arbeitgeber hat in der Regel keine Rechtsschutzversicherung. Da er auf der fristlosen Kündigung beharrte, entstehen ihm nun für die außergerichtliche Tätigkeit vom Rechtsanwalt sowie für die Verfahrens- und Terminsgebühr entsprechende Kosten. Zusätzlich darf er nun auch noch die Vergleichsgebühr seinem Rechtsanwalt bezahlen.

Das dürfte ein recht teures Vergnügen gewesen sein. Das hätte der Arbeitgeber billiger haben können.

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