Kurzer Prozess – geht, im Arbeitsrecht. Ein Arbeitnehmer erscheint zur Beratung. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber beendet. Es gab einigen Streit vorher. Auch für den Arbeitnehmer war klar, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wenig Sinn macht.
Was ist zu tun? Auf Abfindung kann man nicht klagen. Der Arbeitgeber hatte in der Kündigung auch keine angeboten. Viel Zeit bis zum Ablauf der Klagefrist war auch nicht mehr. Also wird eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Denn auf Abfindung kann man nicht klagen.
Dennoch ergibt das Ganze einen Sinn. Im Arbeitsrecht ist regelmäßig eine Güteverhandlung dem eigentlichen Prozess vorgelagert. Hier versuchen die Richter durch eine gütliche Einigung schnell eine Lösung zu finden. Es sollen wohl mehr als 80 % der Verfahren vor dem Arbeitsgericht so beendet werden. Kurzer Prozess eben.
So kam es auch in diesem Fall. Kaum war die Klage an den Arbeitgeber zugestellt, meldete sich sein Anwalt telefonisch. Der Arbeitgeber wäre einigungsbereit. In dem Telefonat wurde abgesprochen, dass die Kündigungsfrist etwas verlängert und der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt wird. Darüber hinaus bekommt er eine kleine Abfindung.
Ganz kurzer Prozess. Viele Arbeitgeber scheuen den Gerichtssaal wie Motten das Licht. Obwohl Motten wohl das Licht ja eher nicht scheuen. Daher sind viele auch schon nach Einreichung der Klage bereit, sich zu einigen. Der Vergleich wird dann lediglich durch das Gericht protokolliert. Es entfällt die mündliche Verhandlung, Anwalt und Arbeitgeber müssen nicht erst umständlich noch irgendwohin zu Gericht fahren.
Das ist etwas, was im Arbeitsrecht fehlt. Statt auf Unwirksamkeit der Kündigung zu klagen, wäre ein Abfindungsanspruch, der eigenständig und mit längeren Fristen eingeklagt werden könnte, möglicherweise ebenfalls eine sinnvolle Lösung.
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