Benötigt man im Minijob einen Arbeitsvertrag?

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist häufig festzustellen, dass Leute im Minijob keinen Arbeitsvertrag haben. Bei Nachfrage, ob sie einen Vertrag haben, erhält man häufig die Gegenfrage: „Brauche ich denn einen?“ Auch Arbeitgebern ist häufig nicht bewusst, dass man für den Minijob einen Arbeitsvertrag benötigt. Vielen ist auch nicht bewusst, dass für den Minijob auch die Urlaubsregelungen und die Lohnfortzahlung gelten.

Der Arbeitsvertrag kommt grundsätzlich auch mündlich zustande. Demzufolge muss nicht zwingend ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgefertigt werden. Wie aber Jedem bekannt ist, gibt es in Deutschland für Alles eine Vorschrift. So auch hier im Arbeitsrecht.

Das sogenannte Nachweisgesetz schreibt den Arbeitgebern vor, dass spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, von ihnen zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen sind. Demzufolge kann der mündliche Arbeitsvertrag zwischen beiden Seiten geschlossen werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den Inhalt dieses mündlich geschlossenen Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen und mit seiner Unterschrift versehen dem Arbeitnehmer zu übergeben, auch dem im Minijob.

Das Gesetz schreibt auch noch vor, dass Mindestinhalte in die Niederschrift aufzunehmen sind, z. B.

– Name und Anschrift der Vertragsparteien
– Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
– Tätigkeitsbeschreibung
– Information zum Arbeitsentgelt
– vereinbarte Arbeitszeit
– Dauer des Erholungsurlaubes
– Mitteilungen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Das sind nur einige der im Gesetz genannten Punkte. Insgesamt sind es zehn Angaben, die aufzunehmen sind.

Erfüllt der Arbeitgeber dies und erhebt der Arbeitnehmer keine Einwendungen dagegen, gilt die Niederschrift als Nachweis – daher auch der Name Nachweisgesetz – für die vereinbarten Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Das ist auch bei Arbeitnehmern im Minijob anzuwenden.

Fertigt der Arbeitgeber keinen solchen schriftlichen Nachweis oder einen Arbeitsvertrag aus, muss er im Zweifel in einem Gerichtsverfahren beweisen, was er tatsächlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat. Da er dies in der Regel nicht kann, hat er hier große Schwierigkeiten, den Behauptungen des Arbeitnehmers, beispielsweise zur Höhe des Arbeitsentgeltes oder zur Dauer des Erholungsurlaubes, entgegenzutreten. Das birgt beim Minijob große Gefahren, denn dann könnte auch ein normaler sozialversicherungsrechtlicher Job entstehen.

Es empfiehlt sich daher immer, auch im Minijob einen Arbeitsvertrag oder eben den Nachweis über die vereinbarten Arbeitsbedingungen zu übergeben. Im Zweifel sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.

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