Der Arbeitgeber kündigt und der Arbeitnehmer pokert

Ein Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer fristgerecht. Jedoch hat der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte, die Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage sind gegeben. Der Arbeitnehmer erscheint daher beim Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zur Beratung.

Handschriftlich auf der Rückseite des Schreibens, mit dem der Arbeitgeber kündigt, hat er angeboten, dem Arbeitnehmer eine gesetzlich zu berechnende Abfindung zu zahlen. Was auch immer diese Zeilen bedeuteten.

Der Arbeitnehmer wollte nicht, dass man ihm kündigt und daher auch keine Abfindung. Daher wurde Kündigungsschutzklage erhoben. Dennoch suchte er gleichzeitig nach neuen Arbeitsmöglichkeiten. Schließlich teilte er seinem Rechtsanwalt mit, dass er einen neuen Job gefunden hatte. Der Termin für die Verhandlung im Arbeitsrecht war in der Zwischenzeit angesetzt worden.

Jetzt meldete sich plötzlich der Rechtsanwalt des Arbeitgebers. Er hätte kein Interesse daran, vor Gericht zu ziehen. Er bot an, die Abfindung zu zahlen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass der Mandant eigentlich seinen Arbeitsplatz behalten wollte. Er müsste schon etwas mehr bieten, damit er auf die Kündigungsschutzklage verzichten würde. So erhöhte der Rechtsanwalt sein Angebot. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot an, die Gerichtsverhandlung war vom Tisch.

Damit muss man auf der Arbeitgeberseite immer rechnen, wenn man kündigt. Während man noch über Abfindungen verhandelt, kann der Gekündigte zwischenzeitlich schon eine neue Stelle haben, ohne dass man davon Kenntnis hat. Würde der Arbeitgeber von der Arbeitsplatzaussicht des Arbeitnehmers Kenntnis haben, wäre es ihm ein Leichtes, der Kündigungsschutzklage stattzugeben. Dann säße der Arbeitnehmer zwischen zwei Stühlen.

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