Der Beschäftigungsort im Arbeitsrecht

Neben diversen anderen Fragen ist in einem Arbeitsverhältnis die Frage zu klären, wo, an welchem Beschäftigungsort, der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Ist es ein Betrieb mit nur einer Betriebsstätte, gibt es kaum Probleme mit dem Beschäftigungsort. Hat der Betrieb aber mehrere Niederlassungen und vielleicht auch noch überörtlich, ist die Frage schon wichtiger. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einfach umsetzen?

Wie immer kommt es auf den Wortlaut des Arbeitsvertrages an. Steht beispielsweise ein Beschäftigungsort drin, z.B. Bautzen, ohne weitere Angaben, ist die Beschäftigung in Bautzen. Hat der Betrieb, z.B. ein Geschäft, mehrere Filialen in dem Ort, ist die Beschäftigung in allen Filialen zulässig. Steht im Vertrag die Filiale mit Anschrift drin, wird es für den Arbeitgeber komplizierter. Befinden sich die Filialen an einem anderen Ort, wird es für den Arbeitgeber schwieriger mit einer Umsetzung.

Ist gar kein Beschäftigungsort vereinbart, bedeutet das aber ebenso wenig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer willkürlich irgendwo beschäftigen kann.

Es ist daher für beide Seiten von Interesse, den Beschäftigungsort im Arbeitsvertrag festzulegen. Der Arbeitnehmer wird dabei auf die möglichst genaue Festschreibung achten, der Arbeitgeber wird es lieber vage formulieren wollen.

Daher empfiehlt sich, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

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