Der Umtausch zum Weihnachtsgeschäft. Wie üblich folgt nach der großen Bescherung der Katzenjammer. Doppelte Geschenke oder Dinge, die niemand braucht. Was macht man nun damit?
In diversen Medien erscheinen Berichte zum Umtausch. Man möge sich vom Schenker den Kassenbon geben lassen und dann umtauschen gehen. Nun, wer in einem lokalen Geschäft gekauft hat, ist auf die Kulanz angewiesen. Denn es ist kein Kauf gewesen, für das es ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt. Also mit Forderungen wie „Ware gegen Geld“ muss man nicht weit kommen. Bei Kulanz kann der Geschäftsinhaber auch Ware gegen Gutschein geben. Denn der Umtausch ist eine freiwillige Geste.
Anders bei Geschenken, die z.B. über das Internet gekauft wurden. Dann handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Ist die Frist noch nicht abgelaufen, kann der Widerruf ausgeübt werden und in diesem Fall gibt es für den Umtausch auch Geld zurück.
Aber immer daran denken: einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul.
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