DSGVO: Keine Panik auf der Titanic

So könnte man derzeit die Wellen im Internet um die DSGVO charakterisieren. Panik. Dabei gibt es das Teil schon seit 2 Jahren. Nur die Medien und das Internet haben die DSGVO gerade erst entdeckt.

Was ist die DSGVO? Es ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU. Was ist daran neu? Nun einiges sicher, aber vieles gab es schon vorher, z.B. im Bundesdatenschutzgesetz.

Alle Welt spricht nun davon, dass man die Einwilligung von allen Personen einsammeln muss, wenn man etwas mit personenbezogenen Daten macht. Ja? Eher Jein.

Es gibt nämlich die sogenannte gesetzliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung.  Und die ist für die meisten Unternehmen von Bedeutung.

Zum einen ist es Art. 6 (1) b DSGVO: die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

Zum anderen ist es Art 6 (1) c DSGVO: die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt.

Dazu ein Beispiel: Ein Kunde kommt und möchte eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder etwas kaufen und geliefert bekommen. Man benötigt  den Namen und die Adresse des Kunden, also personenbezogene Daten. Aber dazu muss der Kunde keine Einwilligung für eine Datenverarbeitung erteilen. Die erste oben genannte Ermächtigung erlaubt die auftragsbezogene Datenverarbeitung. Die Grenze ist das Ende des Auftrages. Danach die Kundendaten an Dritte weiterzureichen, ist nicht mehr erlaubt.

Der Arbeitnehmer möchte den Lohn von seinem Chef haben. Dazu muss dieser den Arbeitnehmer anmelden, steuerlich, sozialversicherungstechnisch. Er muss jeden Monat Meldungen weiterleiten. Auch hier benötigt ein Unternehmer keine Einwilligung seiner Arbeitnehmer. Denn die zweite oben genannte Ermächtigung erlaubt die Datenverabreitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers.

Sollte ein Arbeitnehmer meinen, seine Daten dürften nicht verarbeitet werden, sollte er sich fragen, wie er seinen Lohn bekommen möchte.

Wenn der Unternehmer allerdings seine Arbeitnehmer auf seiner Webseite präsentieren will, benötigt er die Einwilligung. Das ist nicht mehr durch die zuvor genannten Ermächtigungen gedeckt.

In vielen Fällen wird also die Datenverarbeitung wie bisher unkompliziert weiter erfolgen können. Aber alles was man nicht benötigt für den Auftrag oder die Lohnabrechnung oder ähnliches, sollte man daher auch nicht erheben. Um ein Auto zu reparieren, muss man nicht die Religion des Kunden kennen.

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