Die Hinzuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung

Warum Hinzuschätzung? Mittlerweile ist auch der Osten gut auf steuerliche Vorschriften eingestellt. Die Buchhaltungen werden ordnungsgemäß erstellt, die Belege werden fleißig gesammelt. Es wird für die Betriebsprüfer immer schwerer, Mehrergebnisse zu erzielen. War dies in den 90er Jahren wegen schwerer Mängel in den Buchhaltungen noch relativ einfach, müssen die Prüfer nun nach anderen Möglichkeiten suchen.

Ein beliebtes Instrument ist die Hinzuschätzung. Es werden krampfhaft Fehler in der Buchhaltung gesucht und in den vorläufigen Exposés aufgelistet. Aufgrund dieser angeblichen Mängel wird dann Umsatz hinzugeschätzt, da man ja diese Mängel irgendwie ausgleichen müsse.

Das Problem ist, dass es meistens die Kleinstbetriebe erwischt. Diese haben in der Regel keinen Buchhalter, kein Sekretariat, sie kämpfen meist auch ohne Angestellte für sich allein. Sie müssen also alle Aufgaben eines Unternehmens neben ihrer Tätigkeit noch komplett selbst ausfüllen. Dabei bleibt Einiges auf der Strecke. Das spielt den Betriebsprüfern in die Hände. Hier entstehen regelmäßig dann Lücken in der Buchhaltung, die von den Prüfern genutzt werden.

Hier kann man dann im Rahmen einer Schlussbesprechung versuchen, die Hinzuschätzung zu korrigieren. Dies gelingt jedoch nicht immer. Mit etwas Mühe werden jedoch die ursprünglich angesetzten Beträge deutlich zugunsten der Steuerpflichtigen reduziert.

Daher gilt, auch weiterhin fleißig jedes Stück Papier aufzuheben und gegebenenfalls durch eigene Notizen oder Aufzeichnungen zu ergänzen. Schließlich finden derartige Prüfungen immer für vergangene Zeiträume statt. Ein Beispiel für eine jetzt stattgefundene Prüfung: Es wurden die Zeiträume 2011 bis 2013 geprüft. Wer kann sich ohne Belege oder Aufzeichnungen noch daran erinnern, was in diesen Zeiträumen stattgefunden hat?

Es empfiehlt sich, so viel wie möglich schon während der Betriebsprüfung zu klären und zu verbessern. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wird es meist schwieriger.

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