Im Besteuerungsverfahren gelten natürlich die Grundrechte. Bisher ist in § 2 der Abgabenordnung geregelt, dass Steuern auf der Grundlage von Gesetzen erhoben werden. In § 1 der Abgabenordnung wird dazu auch geregelt, dass unter anderem auch die Grundrechte gemäß des deutschen Grundgesetzes zu beachten sind.
Wenn im Zuge der Besteuerung der Verdacht einer Straftat entstand, z. B. Steuerhinterziehung, hat die Steuerfahndung in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft einen richterlichen Beschluss erwirkt. Damit konnte eine Durchsuchung und Beschlagnahme durchgeführt werden. und die Grundrechte eines Verdächtigen wurden gewahrt.
Offensichtlich reicht das diesem Staat jedoch nicht mehr. Dass Bargeldgeschäfte dem Finanzamt schon länger ein Dorn im Auge sind, kann jeder Gastwirt, Kioskbetreiber und alle anderen, die mit Bargeld hantieren, bestätigen. Schikanöse Kontrollen, Hinzuschätzungen u. ä. erfolgen regelmäßig, weil Unternehmer mit Bargeld immer der Steuerhinterziehung verdächtig sind. Dazu bewegte sich jedoch das Finanzamt bisher immer im gesetzlichen Rahmen. Was ist nun neu in Bezug auf Grundrechte?
Nun wurde in § 146 b der Abgabenordnung die so genannte Kassennachschau eingeführt. Dazu darf das Finanzamt während der üblichen Öffnungszeiten Geschäftsräume und Geschäftsgrundstücke betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Die Überschrift zu dieser Vorschrift täuscht natürlich. Es geht nicht darum, die Kasse zu kontrollieren. Vielmehr dürfen alle Sachverhalte festgestellt werden, die für die Besteuerung erheblich sind.
Und in dieser Vorschrift findet sich folgender Satz:
„Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.“ Das ist ein deutlicher Eingriff in die Grundrechte, z.B. Unverletzlichkeit der Wohnung. In Art. 13 Grundgesetz heißt es:
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Auch die weiteren Vorschriften des Art. 13 verlangen richterliche Anordnungen.
Und nun darf ein normaler Finanzbeamter ohne besondere Befugnisse, ohne einen richterlichen Beschluss gegen den Willen eines Unternehmers dessen Wohnung betreten. Zwar darf dies nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgen. Aber mal ehrlich: Seit wann sind Finanzbeamte zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig? Hier vermutet doch zunächst jeder, dass Polizisten, Feuerwehrleute, Rettungskräfte derartige Rechte haben dürfen. Denn beispielsweise ein Brand, die Rettung von Verletzten o. ä. sind Gründe, um dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.
Welche Gefahren sieht also ein Finanzbeamter bei der so genannten Kassenschau? Das Steueraufkommen ist in Gefahr?
Art. 13 des Grundgesetzes regelt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Vermieter werden regelmäßig mit Grundrechte dieser Art konfrontiert. Wenn Mieter trotz Kündigung nicht ausziehen, kann der Vermieter nicht einfach die Wohnung betreten. Er muss eine Räumungsklage anstrengen, er muss einen Gerichtsvollzieher bemühen, um die Wohnung zurück zu bekommen. Im schlimmsten Fall wird ein Vermieter von so genannten Mietnomaden heimgesucht. Selbst dann muss ein Vermieter sich an die Grundrechte des deutschen Grundgesetzes halten.
Offen ist völlig, wie diese Vorschrift durchgesetzt werden soll. Wenn der Finanzbeamte also der Meinung ist, dass ein Betreten der Wohnung erforderlich ist, wie will er das durchsetzen? Sucht er die nächste Polizeistation auf und lässt er im Wege der Amtshilfe diese dann die Wohnung aufbrechen? Wie muss er dies gegenüber den Ordnungshütern rechtfertigen? Reicht es, wenn er einfach nur auf die Vorschrift verweist und damit Zutritt verlangt? Oder muss er die Gefahren konkret darlegen?
Diese Neuregelung der so genannten Kassenschau zeigt, dass erhebliche Fallstricke vorhanden sind. Sollte also ein Finanzbeamter in den Geschäftsräumen auftauchen und etwas von Kassennachschau erzählen, sollte man um einen kleinen Moment Geduld bitten. Dann sollte man sofort den Steuerberater oder Rechtsanwalt anrufen. Dieses Recht hat auch jeder Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren. Erscheint die Steuerfahndung, kann auch hier der Beschuldigte seinen Anwalt oder Steuerberater anrufen, damit er bei einer solchen Durchsuchung anwesend ist.
Ebenso sollte sich ein Unternehmer nicht darauf verlassen, dass bei einer Kassennachschau schon alles gut gehen könnte.
Falls weitere Unklarheiten zu dieser Vorschrift bestehen, sollten Sie sich in jedem Fall von Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten lassen.
Ihre R24 Anwälte und Steuerberater