Das Steuer-ABC: G wie Geheimnis – Bankgeheimnis

Gibt es in Deutschland ein Bankgeheimnis oder ein Steuergeheimnis? Wer kennt das nicht? Man möchte bestimmte Dinge nicht öffentlich machen, sondern geheim halten. Beispielsweise, wie viel Geld man auf dem Konto hat. Oder ob man Steuern zahlen muss bzw. wie viel.

Gerade im Zusammenhang mit geklauten Daten-CDs und den Ermittlungen deutscher Finanzbehörden nach Steuerhinterziehern ist das Bankgeheimnis immer wieder ein Gesprächsthema. Es gibt jedoch in Deutschland kein gesetzlich geregeltes Bankgeheimnis.

Ein Bankgeheimnis kann man zunächst allenfalls aus dem Bundesdatenschutzgesetz herleiten. Danach sind natürlich die persönlichen Daten durch die Banken zu schützen. Gegenüber dem Finanzamt jedoch gibt es kaum noch ein Bankgeheimnis. Zum einen müssen die Banken dem Bundeszentralamt für Steuern seit 1998 nicht nur die Höhe von angemeldeten Freibeträgen für Kapitalerträge melden. Nein, die Banken müssen auch noch melden, wie viel vom Freibetrag tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Damit kann nach den jeweiligen allgemeinen Zinssätzen das Finanzamt durchaus Kontostände errechnen. Darüber hinaus dürfen die Finanzämter Auskunftsersuchen an die Kreditinstitute stellen. Schließlich sind die Banken auch noch verpflichtet, bei Tod eines Kunden die jeweiligen Guthaben der Erbschaftsteuerstelle zu melden. Sofern es also ein Bankgeheimnis geben sollte, ist es ziemlich löchrig in Deutschland.

Anders verhält es sich dagegen beim Steuergeheimnis. Das Steuergeheimnis ist in § 30 der Abgabenordnung geregelt. Einen solchen Schutz gibt es im Bankgeheimnis nicht. Danach haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Gesetzliche Ausnahmen sind beispielsweise die Durchführung von Gerichtsverfahren am Finanzgericht in Steuersachen. Hier müssen natürlich die steuerlichen Verhältnisse des Klägers bekanntgegeben werden dürfen. Ebenso wird das Steuergeheimnis durchbrochen, wenn es um ein Gerichtsverfahren wegen Steuerhinterziehung geht. Auch hier sind die steuerlichen Verhältnisse des Betroffenen offenzulegen. In diesen beiden Fällen handelt es sich um die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren.

Natürlich kann der Betroffene auch einer Offenbarung von Kenntnissen durch die Amtsträger zustimmen. Wenn es beispielsweise einen Rechtsstreit im Zivilbereich gibt und die Aussage eines Finanzbeamten von Bedeutung sein könnte, erfordert dies die Entbindung von der Schweigepflicht durch den Steuerpflichtigen. Beim angeblichen Bankgeheimnis ist das alles nicht erforderlich, mangels gesetzlicher Regelungen.

Ansonsten darf das Steuergeheimnis nur verletzt werden, wenn damit Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden sollen oder die öffentliche Ordnung erheblichst gestört werden könnte.

Die rechtswidrige Verletzung des Steuergeheimnisses durch einen Amtsträger kann strafrechtlich verfolgt werden. Dennoch gibt es bekannte Fälle, in denen das Steuergeheimnis offensichtlich auch durch Amtsträger verletzt wurde. Erinnern wir uns beispielsweise an die Festnahme des ehemaligen Postministers, Herrn Zumwinkel, vor laufenden Kameras. Hier muss im Prinzip aus dem Ermittlungsverfahren heraus ein Amtsträger einen Tipp an die Presse gegeben haben. Während das Gerichtsverfahren gegen einen Steuerhinterzieher öffentlich ist, gilt dies nicht bei Ermittlungsverfahren. In solchen Fällen haben die Betroffenen das Recht, Strafanzeige zu stellen und die Verletzung ihrer Rechte ahnden zu lassen.

Ansonsten gilt gerade beim Finanzamt immer, der Informationsfluss zum Finanzamt ist in der Regel gesetzlich erlaubt. Ein Informationsabfluss vom Finanzamt ist jedoch durch das Steuergeheimnis geschützt. Jedenfalls in der Theorie. Wie es mitunter in der Praxis aussieht, ist eine andere Frage. Sieht man ja auch am Bankgeheimnis.

Ihre R24 Steuerberater