Einseitige Änderungen von Arbeitsverträgen durch den Arbeitgeber: Rechtliche Grundlagen und Grenzen

Einseitige Änderungen von Arbeitsverträgen, geht das überhaupt? In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten sehen sich Unternehmen häufig gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, die auch die Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeiter betreffen. Eine häufig diskutierte Frage ist, ob Arbeitgeber Arbeitsverträge ohne die Zustimmung der Arbeitnehmer ändern können.

Grundsatz: Vertragliche Bindung

Arbeitsverträge sind zweiseitige Vereinbarungen, die nur im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden können. Einseitige Änderungen von Arbeitsverträgen durch den Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht zulässig. Möchte der Arbeitgeber beispielsweise die wöchentliche Arbeitszeit reduzieren und das Gehalt entsprechend anpassen, bedarf es der Zustimmung des Arbeitnehmers. Ohne diese Zustimmung bleibt nur der Weg der sogenannten Änderungskündigung.

Änderungskündigung: Voraussetzungen und Verfahren

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem gleichzeitigen Angebot, dieses zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Sie muss sozial gerechtfertigt sein, das heißt, es müssen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Zudem sind die üblichen Kündigungsfristen einzuhalten, und der Betriebsrat ist, sofern vorhanden, zu beteiligen.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei personellen Maßnahmen ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet jedoch nicht, dass er anstelle der Arbeitnehmer Vertragsänderungen zustimmen kann. Seine Zustimmung ersetzt nicht die individuelle Einwilligung des Arbeitnehmers zu einer Vertragsänderung. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat das Recht einräumt, einseitige Änderungen von Arbeitsverträgen vorzunehmen, ist daher unwirksam, wenn sie die Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers umgeht.

Günstigkeitsprinzip

Bei einseitige Änderungen von Arbeitsverträgen ist das Günstigkeitsprinzip eineAusnahme dazu. Das bedeutet, dass eine Änderung für den Arbeitnehmer nicht nachteilig sein darf. Eine Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Gehaltskürzung wäre in der Regel als nachteilig anzusehen und somit unzulässig ohne Zustimmung des Arbeitnehmers.

Fazit

Arbeitgeber können Arbeitsverträge nicht einseitig ohne Zustimmung der Arbeitnehmer ändern. Versuche, dies über den Betriebsrat zu umgehen, sind rechtlich nicht haltbar, es sei denn, der Arbeitnehmer wird dadurch begünstigt. In Situationen, die Änderungen erfordern, sollte stets das Gespräch mit den Mitarbeitern gesucht und einvernehmliche Lösungen angestrebt werden. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen.

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