Welche Fragen sind bei einem Einstellungsgespräch zulässig?

Bewirbt sich ein Arbeitnehmer bei einem potentiellen Arbeitgeber, werden viele Fragen in einem Einstellungsgespräch gestellt. Zwar kann auch der Arbeitnehmer Fragen stellen, meistens jedoch stellt der Arbeitgeber Fragen.

Zulässig sind alle Fragen beim Einstellungsgespräch, die sich auf die Person des Arbeitnehmers und seine Fähigkeiten sowie seinen bisherigen beruflichen Werdegang beziehen. Damit kann der Arbeitgeber einschätzen, ob der Bewerber auf den Arbeitsplatz passt. Jedoch möchten die Arbeitgeber vielfach auch andere Dinge wissen. So tauchen regelmäßig Fragen auf nach Schwangerschaft, Schwerbehinderungen, Lohnpfändungen, Vorstrafen u. ä. Hier hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass bei diesen Fragen ein Bewerber lügen darf. Hintergrund ist, dass Bewerber, die solche Fragen nicht beantworten, natürlich von den Arbeitgebern gleich von vornherein aussortiert werden.

In der Zwischenzeit ist die Datenschutzgrundverordnung in der Europäischen Union und damit auch in Deutschland in Kraft getreten. Nunmehr ist ein neuer Aspekt bei Fragen im Einstellungsgespräch aufgetaucht. Es geht nicht mehr nur noch um arbeitsrechtliche Aspekte, es geht auch um den Datenschutz der Bewerber.

Der Arbeitgeber hat weiterhin das Recht, all die Fragen zu stellen, die er benötigt, um den Bewerber einstellen zu können. Hierfür hat er auch eine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung dieser Daten. Bei den zuvor schon zweifelhaften arbeitsrechtlichen Fragen jedoch handelt es sich um Daten der Bewerber, die nicht für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Demzufolge verlangt der Arbeitgeber an dieser Stelle Auskunft vom Bewerber, die er aber nur erhalten kann, wenn der Bewerber in die Datenübermittlung einwilligt. Die Nichterteilung einer Einwilligung bei solchen Fragen darf andererseits nicht zu Nachteilen für den Bewerber führen.

Nun könnten die Arbeitgeber natürlich an dieser Stelle dennoch die Bewerber wiederum aussortieren, die aus datenschutzrechtlichen Gründen die Fragen nicht beantworten. Das könnte jedoch dazu führen, dass die abgelehnten Bewerber mit dem Fragebogen entsprechende Beschwerden an die Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Landes einreichen. Diese können dann zumindest sich an die Arbeitgeber wenden und entsprechende Erklärungen verlangen, auf welcher Rechtsgrundlage derartige Fragen erhoben werden. In der Datenschutzgrundverordnung sind auch diverse Strafen geregelt, bei den Fragebögen der Arbeitgeber wäre dann zu prüfen, inwieweit sie auch hier noch entsprechende Tatbestände verwirklicht haben.

Unabhängig davon, dass die Fragen sowieso unzulässig waren, sollten vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundverordnung nunmehr die Fragen im Einstellungsgespräch überdacht werden. Arbeitgeber sollten darauf verzichten, unzulässige Fragen zu stellen. Arbeitgeber haben stattdessen andere Instrumente, die sie nutzen können, um künftige Arbeitnehmer zu beurteilen. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass man eine Probearbeit beispielsweise für eine Woche vereinbart und es wird in Arbeitsverträgen sowieso eine Probezeit vereinbart. Schließlich könnte man das Arbeitsverhältnis zunächst auch befristen, so dass es ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes durch Zeitablauf beendet wird.

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