Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz, es gibt ihn auch im Arbeitsrecht. Bei diesen Verfahren, die üblicherweise Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht durchgeführt werden, müssen die Gerichte in einem recht kurzen Zeitraum vorläufig über eine Rechtssache entscheiden. Der Antragsteller erhält einen vorläufigen, einstweiligen Rechtsschutz.

Im Arbeitsrecht wird dieses Instrument selten genutzt. Hier finden zeitnah die sogenannten Güteverhandlungen, die dem Kammertermin vorgelagert sind, statt. Der Arbeitsrichter versucht, mit den Parteien eine Lösung durch einen Vergleich zu finden. Scheitert das, findet anschließend der Kammertermin statt. Da die Gütetermine  innerhalb von 2-3 Wochen stattfinden, ist ein einstweiliger Rechtsschutz selten notwendig.

Jedoch gibt es Situationen, in denen ein einstweiliger Rechtsschutz dennoch helfen kann. Der Arbeitnehmer hat beispielsweise Urlaub und eine Reise gebucht, der Arbeitgeber will plötzlich den Urlaub nicht mehr gewähren. Selbst die kurze Zeitspanne bis zum Gütetermin kann dann zu lang sein,, wenn der Reiseantritt unmittelbar bevorsteht.

Oder der Chef erteilt eine Weisung, die der Arbeitnehmer nicht ausführen möchte. Vielleicht weil sie gegen seinen Arbeitsvertrag oder sogar gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Auch hier muss der Arbeitnehmer schnell handeln. Die Verweigerung der Erfüllung einer Weisung kann prinzipiell ein Kündigungsgrund sein.

Für das Verfügungsverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz muss ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch gegeben sein. Zum einen muss es dringlich sein (Grund), zum anderen muss der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein (Anspruch). Wenn also die gebuchte Reise unmittelbar bevorsteht und der Arbeitnehmer den bereits gewährten Urlaub nicht antreten soll, könnten die Voraussetzungen vorliegen. Ebenso bei einer Weisung. die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden. Es sind also entsprechende Beweise Urkunden oder Zeugen anzugeben. Hier schreibt man in den entsprechenden Schriftsätzen statt Beweis Glaubhaftmachung.

Prinzipiell kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden,  wenn Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht sind. Ebenso kann das Gericht allerdings auch die Gegenseite zur schriftlichen Stellungnahme auffordern und/oder eine mündliche Verhandlung durchführen.

Wie immer gilt, bei Problemen sollte man sich Rechtsrat holen. Unsere Anwälte stehen hier gern zur Verfügung.

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