Das Einwurf-Einschreiben als Beleg für den Zugang

Das Einwurf-Einschreiben Pustekuchen? Es ist weitläufig bekannt, dass, wenn man Jemandem etwas zustellen und dies dann belegen will, man sich des Einschreibens bedienen sollte.

Hier gibt es verschiedene Formen:

– das Einschreiben
– das Einwurf-Einschreiben
– das Einschreiben mit Rückschein

Ohne hier jetzt zu tief einzusteigen, ist es bei einem Einwurf-Einschreiben so, dass bei der Einlieferung die Sendung mit einem abziehbaren Etikett versehen wird, das als Beleg des Einwurfs gelten soll. Der Versender erhält zudem einen Einlieferungsbeleg, auf dem die individuelle Sendungsnummer sowie das Einlieferungsda-tum vermerkt ist.

Der Postbote macht sich mit der Post sodann in die Spur und zieht vor dem Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder dem Einlegen in das Postfach das Abzieh-Etikett ab und klebt es auf einen vorbereiteten Auslieferungsbeleg. Dieser wandert dann zur Post zurück, wird eingescannt und hiernach vernichtet.

Für die Gerichte reichte dies normalerweise für eine Zustellung aus, da hierfür erforderlich ist, dass der Brief in den Machtbereich des Empfängers gerät und nach allgemeinen Maßstäben mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bisher war es daher Usus, dass als Beweis für einen derartigen Zugang der Beleg vom Einwurf-Einschreiben genügt. Im Zweifel konnte man noch den einwerfenden Postboten als Zeugen benennen oder zumindest einen sogenannten Beweis des ersten Anscheins aus dem Beleg ziehen.

Aber zum Glück gibt es ja die Arbeitsgerichte. Neuerdings kam man in Reutlingen und Düsseldorf auf die zündende Idee, dass der Auslieferungsbeleg weder als Beweis der Zustellung noch als Beweis des ersten Anscheins gilt.

Auch die Einvernahme des Postzustellers als Zeugen, der sich halt eben nicht an jedes Einschreiben, das er vor geraumer Zeit eingeworfen hat, explizit erinnern kann, genügte diesen Gerichten nicht, um deren Zweifel auszuräumen. Die Schreiben galten als nicht zugestellt.

Damit wird wieder einmal an einer Konstante des deutschen Rechtsverkehrs gerüttelt, was erhebliche Rechtsfragen aufwirft und es für den Bürger wieder einmal schwerer macht, rechtlich verbindlich und beweisbar zu agieren. Bei Rechtsfragen zum Arbeitsrecht empfiehlt es sich daher weiterhin, fachkundigen Rat einzuholen.

Ihre R24 Anwälte und Steuerberater

einwurf-einschreiben