Kündigungsschutz im Kleinbetrieb?

Es gibt im Arbeitsrecht eigentlich keinen Kündigungsschutz im Kleinbetrieb. Das Kündigungsschutzgesetz ist nur anwendbar in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. Nur dann kann eine Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung geprüft werden.

Es gibt jedoch wie immer Ausnahmen. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2001 festgestellt, dass auch Kündigungsschutz im Kleinbetrieb bestehen kann. Hierbei stützt sich das Bundesarbeitsgericht auf § 242 BGB. Die Kündigung eines Arbeitnehmers darf nicht treuwidrig sein. Darunter versteht das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitgeber willkürlich kündigt. Was bedeutet dies?

Ein Beispiel: Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der schon 22 Jahre bei ihm ist. Ein zweiter Arbeitnehmer ist erst seit zwei Jahren bei ihm. Der zweite Arbeitnehmer ist beispielsweise 20 Jahre alt. Nun kündigt der Arbeitgeber bei gleicher Arbeitsleistung und gleicher Qualifikation der Arbeitnehmer den älteren, seit 22 Jahren im Betrieb arbeitenden Arbeitnehmer.

Hier, so sagt es das Bundesarbeitsgericht, gibt es einen Kündigungsschutz im Kleinbetrieb. Auch hier soll der Arbeitgeber abwägen, ob es möglicherweise soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl der Kündigung eines Arbeitnehmers gibt. Die Schwierigkeit besteht jedoch für den Arbeitnehmer darin, die Willkürlichkeit der Kündigung und den Verstoß gegen § 242 BGB nachzuweisen. Der Arbeitnehmer muss nicht nur behaupten, er muss natürlich auch beweisen.

Abgesehen davon ist dieses Urteil ein sogenanntes Richterrecht. Das Gesetz gibt eigentlich diese Auslegung nicht her. Hier hat das Bundesarbeitsgericht für den Kündigungsschutz im Kleinbetrieb eine Vorschrift geschaffen und damit Recht gesetzt.

Mitunter nutzen Rechtsanwälte diesen angeblichen Kündigungsschutz im Kleinbetrieb für eine Kündigungsschutzklage. Vor allem, wenn der Arbeitnehmer eine Rechtschutzversicherung hat. Denn im Arbeitsrecht ist eine Güteverhandlung vorgeschoben. Hier wird versucht, noch eine Abfindung zu bekommen. Somit wird vielfach der von der Rechtsprechung konstruierte Kündigungsschutz im Kleinbetrieb lediglich als Verhandlungsmasse benutzt.

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