Das Fahrverbot: Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts oder außerorts von mindestens mehr als 31 / mehr als 41 km/h droht neben einem saftigen Bußgeld noch eine weitere unangenehme Nebenfolge, nämlich die Auflage, mindestens einen Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten zu müssen und laufen zu dürfen. Damit im Bundesdurchschnitt einheitliche Grundsätze herrschen, wurde vom Gesetzgeber die sogenannte Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV erlassen, die einheitlich die Rechtsfolgen erheblicher Geschwindigkeitsübertretungen festlegt. Gleichwohl aber ist die Praxis der zuständigen Bußgeldrichter schon von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich und erst recht und ganz erheblich von Bundesland zu Bundesland. Was in einem Bundesland regelmäßig dazu führt, dass das Fahrverbot in jedem Falle angetreten werden muss, kann in einem anderen Bundesland schon wieder anders gehandhabt werden, beispielsweise gegen Erhöhung des Bußgeldes vom Fahrverbot im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung abzusehen.
Die Praxis der einzelnen Gerichte oder die Praxis im Landesdurchschnitt zum Fahrverbot generell kennt am besten der Fachanwalt für Verkehrsrecht. Doch selbst bei der Frage der gerichtlichen Praxis zur Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes sind durchaus für den Temposünder Spielräume offen:
Soweit es dem Spezialisten für Verkehrsrecht gelingt, beim Gericht Zweifel gegen die Ordnungsmäßigkeit der Messung zu hegen, sind Richter durchaus geneigt, bei der gerichtlichen Entscheidung über den Tempoverstoß eine großzügigere Messtoleranz vom Messergebnis zum Abzug zu bringen. Üblich sind 3 % des von der Messanlage gemessenen Wertes ab 100 km/h bzw. 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h. Wird beispielsweise – nach Abzug der normalen Toleranz – eine Ge-schwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerorts festgestellt, gibt es im Normalfall ein Fahrverbot.
Tauchen jedoch Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit einer Messung auf, so wäre regelmäßig ein kostenintensives Sachverständigengutachten einzuholen. Dies kann im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise gerichtlicherseits dadurch umgangen werden, dass das Gericht aufgrund seiner Entscheidungsfindung vorschlägt, eine größere Messtoleranz zum Abzug zu bringen, die dann dazu führen kann, dass der Geschwindigkeitsverstoß abgesenkt wird. Damit kein Fahrverbot Dies heißt dann zwar noch immer erhebliches Bußgeld und Punkte in Flensburg, aber eben dies bedeutet auch, nicht mindestens einen Monat laufen zu müssen.
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