Finanzgerichtsverfahren : Manchmal muss man einfach passen

Ein Mandant erscheint und wünscht die Vertretung in einem Finanzgerichtsverfahren. Das Einspruchsverfahren hat er selbst geführt, die Klage hat er schon eingereicht. Ihm wird zugesagt, dass die Unterlagen natürlich geprüft werden im Hinblick auf das Finanzgerichtsverfahren.

Aus den Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

Für das Jahr 2010 wurde der Mandant vom Finanzamt geschätzt. Er hatte keine Steuererklärung abgegeben. Die Schätzung stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Demzufolge konnte jederzeit eine Steuererklärung eingereicht werden. Als bis zum Jahr 2013 immer noch keine Steuererklärung vorlag, hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Damit könnte der Mann zwar immer noch eine Steuererklärung abgeben. Jedoch würde keine günstigere Steuer mehr festgesetzt werden. Es bliebe bei der Schätzungssteuer.

Gegen die Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung legte der Mandant Einspruch ein. Da er im Einspruchsverfahren immer noch keine Steuererklärung abgab, wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung hatte auch eine Rechtsmittelbelehrung. Dagegen wäre das Finanzgerichtsverfahren möglich gewesen. Was macht der Mandant? Er legt Einspruch ein. Gegen die Einspruchsentscheidung.

Das Finanzamt teilte ihm mit, dass der Einspruch unzulässig sein dürfte. Er nahm den Einspruch nicht zurück. Anfang 2014 kam die Einspruchsentscheidung. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen. Hiergegen leitete der Mandant das Finanzgerichtsverfahren ein. In der Klage teilte er im letzten Absatz mit, dass er eigentlich nicht klagen wolle, sondern sich mit dem Finanzamt einigen möchte.

Der Berichterstatter des Finanzgerichtes teilt der Mandantin mit, dass die Klage für unzulässig angesehen wird. Er hat die Klage unter einer Bedingung erhoben, nämlich eigentlich klagen, sondern sich einigen zu wollen. Deshalb erschien der Mandant. Er wollte Rat haben, ob das Finanzgerichtsverfahren tatsächlich unzulässig sei und er wollte natürlich in der mündlichen Verhandlung vertreten werden.

Hier konnten wir nur ablehnen. Natürlich könnte man mit dem Gericht argumentieren, dass die Mitteilung über eine Einigungsbereitschaft keine Bedingung ist. Es könnte auch eine Erläuterung sein, dass man nicht zwingend ein Urteil benötigt, sondern auch einen Vergleich abschließen könne. Jedoch ist die Klage auch absolut unbegründet. Der Einspruch gegen die Einspruchsentscheidung war unzulässig. Demzufolge wird auch das Finanzgerichtsverfahren als unbegründet enden.

Man kann es sich richtig vorstellen: der Richter würde lächelnd mitteilen, dass man nicht auf die Unzulässigkeit der Klage bestehen, diese jedoch dann als absolut unbegründet abweisen würde. Der Mandant hat die Vorstellung, dass er im Finanzgerichtsverfahren mit dem Vertreter des Finanzamtes tatsächlich ernsthaft verhandeln könne. Dabei würde dieser sich ebenfalls lächelnd zurücklehnen und sich der Auffassung des Gerichtes einfach nur anschließen.

Darauf kann man als Anwalt und Steuerberater nur verzichten.

Der Mandant war dann auch bei Gericht. Er hatte zunächst ein gutes Gefühl im Finanzgerichtsverfahren, als er davon berichtete. Als jedoch das Urteil kam,, war er enttäuscht. Was auch immer er im Finanzgerichtsverfahren für ein Gefühl hatte. Das Gericht wies die Klage ab. Aus den zuvor genannten Gründen.

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