Steuerrecht: Das Welteinkommen

Wer Einkünfte auch außerhalb von Deutschland bezieht, muss diese in Deutschland versteuern, das ist das Prinzip vom Welteinkommen. Wer in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz hat, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig. Dies hat zur Folge, dass das Welteinkommen – Prinzip gilt.

Egal in welchem Land und unter welcher Bezeichnung Einkünfte bezogen werden, diese sind in Deutschland steuerpflichtig. In der deutschen Steuererklärung werden die Einkünfte in die entsprechenden Formulare eingetragen. Die Besteuerung erfolgt entweder mittels Anrechnungs- oder Freistellungsverfahren.

Beim Anrechnungsverfahren werden die ausländischen Einkünfte wie deutsche Einkünfte in der Steuerberechnung berücksichtigt. Gleichzeitig werden bei der Steuerabrechnung die ausländischen Steuerzahlungen berücksichtigt. Somit wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

Bei dem Freistellungsverfahren werden die ausländischen Einkünfte in der Steuerberechnung ausgeblendet. Sie werden bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Somit werden die ausländischen Einkünfte nicht in der deutschen Steuererklärung besteuert. Sondern nur indirekt über die Erhöhung des Steuersatzes.

Es ist in solchen Fällen zu empfehlen, dem Steuerberater alle Einkünfte zu nennen. Der kann dann prüfen, wie und ob eine Besteuerung dieser Einkünfte in Deutschland erfolgen muss. So ist das eben mit dem Welteinkommen.

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