Rechtliches Gehör – ein Fremdwort für das Finanzamt?

Rechtliches Gehör ist auch im Steuerrecht zu gewähren. Eine Lohnsteuerprüfung fand statt. Die Prüferin wollte sodann die Ergebnisse mit dem Steuerpflichtigen besprechen.  Der jedoch verwies an seinen Steuerberater. Auch das ist schon verwirrend. Das Finanzamt weiß, dass der Steuerpflichtige vertreten wird. Dennoch versuchte die Prüferin, ohne den Steuerberater rechtliche Erörterungen mit dem Mandanten zu führen.

Nachdem der Mandant also die  Erörterungen verweigerte, versuchte die Prüferin, die Angelegenheit telefonisch mit dem Steuerberater in der Mittagspause zu klären. Da der Sachverhalt nicht einfach ist, und es um 4.000 € geht, wurde sie gebeten, die vorläufigen Prüfungsfeststellungen kurz schriftlich mit Begründung zu übersenden.

„Phhh“, meinte sie, “ wegen so einer kurzen Prüfung so viel Aufwand?“ Sie meinte, man könne dann Einspruch einlegen.

Ja, auch bei einer kurzen Prüfung so viel Aufwand. Denn in der Abgabenordnung heißt es nun einmal, dass dem Steuerpflichtigen vor Änderungen zu seinen Ungunsten rechtliches Gehör zu gewähren ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine Betriebsprüfung oder eine kurze Lohnsteuerprüfung  ist. Und bevor ein Einspruchsverfahren geöffnet wird, lassen sich vielleicht Differenzen auch durch eine Anhörung beilegen. Natürlich wäre das der Prüferin beim Einspruchsverfahren egal, das müsste sie dann nicht mehr bearbeiten. Wahrscheinlich hat sie nur den Mehraufwand im Auge, wenn sie rechtliches Gehör gewährt.

Aber genau darum geht es nicht. Nicht nur die Steuerpflichtigen müssen den Buchstaben des Gesetzes Folge leisten, auch die Finanzbeamten haben sich an die Abgabenordnung zu halten.

Übrigens würde die Prüferin den Rechtsweg für den Steuerpflichtigen unzulässigerweise verkürzen. Rechtliches Gehör eröffnet die Möglichkeit einer Stellungnahme. Die könne dann auch im Einspruchsverfahren berücksichtigt werden. Und dort könnte der Steuerpflichtige weitere Argumente vorbringen.

Ihre R24 Steuerberater