Führerscheinumtausch – nur noch befristete Führerscheine

Führerscheinumtausch: Aufgrund der Zugehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur EU muss das nationale Recht geltenden europarechtlichen Regelungen angepasst werden. Dies betrifft auch die Führerscheine. Es galt bisher in Deutschland das sogenannte Lebenszeitprinzip: eine einmal erteilte Fahrerlaubnis galt zeitlich unbefristet. Das hat sich bereits geändert, jeder neu erteilte Schein gilt nur noch 15 Jahre.

Diese Regelung muss nun auch für alle bereits ausgestellten Führerscheine umgesetzt werden. Hier sieht der Gesetzgeber für den Führerscheinumtausch Fristen gestaffelt nach Geburtsjahr und nach Ausstellungsjahr des Führerscheins  vor.

Nachfolgend ist dargestellt, bis wann spätestens ein Führerscheinumtausch zu erfolgen hat:

I. Geburtsjahr des Führerscheininhabers für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden:

vor 1953: 19.01.2033
1953 bis 1958: 19.01.2022
1959 bis 1964: 19.01.2023
1965 bis 1970: 19.01.2024
1971 oder später: 19.01.2025

II. Ablauffristen bei Führerscheinen, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden (unabhängig vom Geburtsjahr des Führerscheininhabers):

1999 bis 2001: 19.01.2026
2002 bis 2004: 19.01.2027
2005 bis 2007: 19.01.2028
2008: 19.01.2029
2009: 19.01.2030
2010: 19.01.2031
2011: 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013: 19.01.2033

Unabhängig davon gelten natürlich weiterhin die Fristen für Führerscheininhaber der bisherigen Fahrerlaubnisklassen C, CE, D1, DE, D1E und DE, turnusmäßig ihren Führerschein verlängern zu lassen.

Es ist Vorsicht geboten. Wird eine der Fristen verpasst, verliert nicht nur der Führerschein seine Gültigkeit, sondern auch die dahinter stehende Fahrerlaubnis. Fahren ohne Führerschein (zu Hause vergessen u.ä.) war bzw. ist eine Ordnungswidrigkeit. Verpasst man aber die zuvor genannten Fristen, fährt man ohne Fahrerlaubnis. Das ist grundsätzlich eine Straftat.

Falls Sie Fragen oder Probleme haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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