Geschwindigkeitsmessung – Vorgehen im Bußgeldverfahren

Eine wesentliche Frage des richtigen Vorgehens gegen den Vorwurf, man sei zu schnell gefahren, bildet unter anderem auch die Analyse, welches Geschwindigkeitsmessverfahren zum Einsatz gelangt ist. Nicht ohne Weiteres erschließt sich schon aus dem sogenannten Anhörungsbogen oder dem Bußgeldbescheid für den juristischen und technischen Laien die Frage, wie denn nun gemessen worden ist.

Unterschieden werden muss in sogenannte ortsfeste beziehungsweise mobile Geschwindigkeitsstellen. Auch hierbei ergibt sich bereits die Kanalisierung, wie korrekt vorzugehen wäre. Bei ortsfesten Geschwindigkeitsmessanlagen kann man durchaus in den meisten Fällen selbiges bereits aufgrund des Messfotos erkennen. Hier ist es grundsätzlich und im Regelfall so, dass bei ortsfesten Messungen, es sei denn, die Messstelle ist frisch eingerichtet oder ein neues Messgerät anstelle eines bisherigen ortsfesten montiert, dass es bereits mehrere Bußgeldverfahren bis zum Bußgeldrichter wegen dieser Messstelle gegeben hat, indem ausführlich die technischen Voraussetzungen und die Ordnungsmäßigkeit der Messung überprüft worden sind und, mindestens einmal, auch diesbezüglich schon ein technisches Sachverständigengutachten abgegeben wurde. Aber selbst wenn eine ortsfeste Messung vorliegt, erscheint es immer sinnvoll, hiergegen vorzugehen: In hiesiger anwaltlicher Praxis gibt es immer ortsfeste Messstellen, die bei der Mandatsbearbeitung immer wieder auftauchen und – speziell im Lande Brandenburg an der Bundesautobahn 13 – zu erstaunlich unterschiedlichen Ergebnissen führen: So ist es durchaus schon so gewesen, dass – wohlbemerkt bei ein und derselben Messstelle – nach eingelegtem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eine richterliche Verhandlung mit einem Schuldspruch stattgefunden hat, weil der Richter von der Richtigkeit der Messung überzeugt war. Es war auch schon so gewesen, dass nach bloßem eingelegten Einspruch gegen die Messung das Land Brandenburg, Zentrale Bußgeldstelle, das Verfahren sofort und ohne weitere Begründung eingestellt hat. Es ist also zumindest ein taktischer Fehler, auch bei einem Geschwindigkeitsmessverfahren durch eine ortsfeste Messanlage nicht zu versuchen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Dann gibt es die große Zahl der sogenannten mobilen Messeinrichtungen, bei denen wiederum verschiedene Messverfahren (Lichtschrankenmessung, Laserpulsmessung, Radarmessung) zum Einsatz gelangen. Hier werden immer wieder neue Messgeräte auf den Markt geworfen, die angeblich sicher sein sollen, die jedenfalls nach einem der genannten Messprinzipien entweder auf Laserbasis oder Radarbasis oder Lichtschrankenbasis funktionieren. Die grundsätzlichen Messprinzipien sind allerdings immer die gleichen, wie auch die Bestrebungen der jeweiligen Messanlagenhersteller, sich über das genaue Funktionieren ihrer Anlagen in Schweigen zu hüllen, auch deswegen, weil man herstellerseits immer wieder befürchtet, dass gerade bei der Signalverarbeitung beziehungsweise dem Messvorgang als solchen nicht exakt dargelegt werden kann, wie der Messwert korrekt gebildet wird. Das kann, je nach Bußgeldrichter, durchaus auch zu einer sogenannten Einstellung des Verfahrens führen.

Im Regelfall gilt aber immer: Bei allen in der Bundesrepublik eingesetzten Geschwindigkeitsmessverfahren handelt es sich um sogenannte standardisierte Messverfahren. Dies bedeutet, dass bei korrekter Anwendung der Bedienungsanleitung und korrektem Aufbau der Messapparatur zunächst vermutet wird, dass die Messung ordnungsgemäß erfolgte – hiermit kehrt sich praktisch die Beweislast um. Der Betroffene muss also in diesem Falle darlegen, dass zumindest die Möglichkeit von Fehlbedienungen oder Fehlfunktionen oder Messfehlern vorliegt. Dies funktioniert im Regelfall immer nur nach gewährter Akteneinsicht und der Prüfung, ob bereits offensichtliche Probleme bei der Messung vorliegen – im ungünstigsten Fall muss dann noch seitens des Spezialisten für Verkehrsrecht ein sogenanntes Vorgutachten durch einen technischen Sachverständigen eingeholt werden.

Ob und in wie weit also ein Vorgehen bei einer ortsfesten oder mobilen Geschwindigkeitsmessung sinnvoll und erfolgversprechend ist, muss auf jeden Fall der Spezialist für Verkehrsrecht klären.

Ihre R24 Kanzlei

Geschwindigkeitsmessverfahren