Das Home-Office und der Aufwendungsersatz

Eine weitgehend noch ungeklärte Frage, welcher aber höchste Brisanz inne liegt, ist die, ob der Arbeitnehmer, der im Home-Office arbeitet, nicht zumindest teilweise einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen seinen Arbeitgeber hat.

Hierfür bietet sich grundsätzlich § 670 BGB an. Hiernach darf der Auftragnehmer (was der Arbeitnehmer ja auch grundsätzlich im gesetzlichen Sinne ist) von dem Auftraggeber grundsätzlich Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er für erforderlich hält, um den Auftrag zu erfüllen.

Also kann man durchaus auf die Idee kommen, zumindest anteilig Miete, Nebenkosten oder Kosten für Bürobedarf vom Arbeitgeber für Arbeit im Home-Office zu verlangen.

So einfach ist es aber natürlich nicht.

Zwar dürfte ein pauschales Ausschließen des Aufwendungsersatzes im Arbeitsvertrag wohl nicht rechtlich möglich sein, hieraus kann man aber auch im Gegenzug nicht pauschal einen Anspruch des Arbeitnehmers hierauf folgern.

Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung dürfte davon auszugehen sein, dass, je nachdem, welche Ausstattung der Arbeitgeber bereithält, eine abgestufte Lösung wohl die rechtlich korrekte sein dürfte.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu bleibt aber abzuwarten.

Ach ja, wer gern zu Hause arbeitet, sollte auch folgendes bedenken: Der Arbeitgeber beendet einfach das Home-Office und holt den Arbeitnehmer wieder zurück ins Büro. Dann wäre das ausgegangen wie ein Hornberger Schießen.

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