Der aktuelle Skandal um Wirecard hat auch steuerliche Auswirkungen in den Kapitaleinkünften. Wie kann man Wertverluste von Aktien aufgrund einer Insolvenz steuerlich geltend machen?
Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass der vollständige Ausfall einer Forderung prinzipiell als Veräußerungsverlust zu behandeln ist. Das gilt auch für Aktien im Insolvenzverfahren. Die Verwirklichung des Verlustes wird zum Zeitpunkt der Ausbuchung aus dem Depot wirksam. Wenn man nicht warten will, bis der Verlust durch die Ausbuchung entsteht, kann man auch versuchen, die wertlosen Aktien als sogenannte Penny Stocks zu veräußern. Da der „Erlös“ äußerst gering sein dürfte, entsteht hier ebenso ein Verlust in Hinsicht auf die ursprünglichen Anschaffungskosten.
Derartige Verluste können mit anderen Kapitaleinkünften, aber aber nicht mit anderen Einkünften, verrechnet werden. Sollten keine solchen Einkünfte sein, kann der Verlust vorgetragen werden. Insgesamt gibt es hier jedoch eine Grenze von 20.000 € für die Verlustverrechnung bzw. für den Verlustvortrag.
Ansonsten werden private Kapitalerträge durch die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Soli und Kirchensteuer besteuert. Dabei handelt es sich um eine Abgeltungssteuer, die Erträge müssen dann nicht noch einmal in der Steuererklärung angegeben werden.
Jedoch gibt es dazu Ausnahmen:
- wenn für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Das kann beispielsweise bei Privatdarlehen mit Zinsen sein. In der Regel erhält man diese Zinsen ohne Steuerabzug.
- wenn beispielsweise bei einer Kirchensteuerpflicht bei der Besteuerung der Kapitalerträge keine Kirchensteuer einbehalten wurde, ist dieser Antrag ebenfalls in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Das Finanzamt prüft auf Antrag, ob eine Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung günstiger sein könnte, als die Abgeltungssteuer. Dazu müssen jedoch alle Erträge zunächst angegeben werden. Sollte man im Rahmen der Steuererklärung Verluste aus anderen Einkunftsarten, zum Beispiel Vermietung, haben, könnte tatsächlich die Einkommensteuer niedriger ausfallen als die Kapitalertragsteuer.
Im Zweifel sollte man den Rat eines Steuerberaters einholen.
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