Das Steuer-ABC: D wie Durchgriffshaftung

Haben Sie noch nie gehört? Durchgriffshaftung?

Wenn Sie Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (UG) sind, dann sollten Sie sich mit diesem Wort beschäftigen. Es bedeutet nichts anderes, als dass das Finanzamt Sie als Geschäftsführer persönlich für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten in die Haftung nehmen kann. Durchgriffshaftung eben.

Das wird in der Regel dann sein, wenn die GmbH in eine Krise gerät und ihre Steuern nicht mehr abführt. Ebenso kann ein Fall vorliegen, wenn wegen einer Krisensituation die GmbH erst gar keine Steuererklärungen abgibt. Tritt dann beispielsweise die Insolvenz ein, wird sich das Finanzamt an den oder die Geschäftsführer der GmbH wenden. Die Argumentation ist immer dieselbe: Hätte der Geschäftsführer pünktlich die Steuern angemeldet und pünktlich die Steuern bezahlt, würde das Finanzamt sich nicht mit allen anderen Insolvenzgläubigern anstellen müssen. Die Durchgriffshaftung bewirkt also, dass nicht nur die Kapitalgesellschaft haftet.

Das Finanzamt muss dazu zwar eine Pflichtverletzung nachweisen. Wenn aber die Steuern nicht pünktlich gezahlt werden oder Steuererklärungen nicht abgegeben werden, liegt objektiv gesehen schon eine Pflichtverletzung vor, die zur Durchgriffshaftung führen kann. Lediglich für den Zeitraum ab Kenntnis der Insolvenz und der Anmeldung (3 Wochen) liegt keine Pflichtverletzung vor.

Übrigens, die gleichen Verpflichtungen und die gleichen Haftungsfragen treffen Geschäftsführer auch in der Sozialversicherung. Hier werden die Sozialversicherung regelmäßig den § 266 a StGB bemühen. Wenn der Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht fristgerecht abführt, begeht er bereits objektiv gesehen eine Straftat. Auch das ist eine Form der Durchgriffshaftung. Mit dieser Konstruktion holen sich dann die Sozialversicherungen vom Geschäftsführer persönlich die Beiträge. Denn mit einer Straftat handelt der Geschäftsführer rechtswidrig, weshalb er persönlich wiederum haftet. Übrigens, hierfür kann man auch keine Restschuldbefreiung im Rahmen einer persönlichen Insolvenz beantragen. Es sind nämlich so genannte Schulden aus rechtswidrigen Handlungen.

Geschäftsführer sollten also daher im Vorfeld sich sehr genau über ihre Pflichten und über die Haftungslage informieren. Und sie sollten Geld beiseite legen, damit sie im Falle einer Durchgriffshaftung oder sonstiger Fragen einen Steuerberater oder Rechtsanwalt bezahlen können.

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