Widerrufsbelehrung, obwohl kein Widerrufsrecht besteht?

Fast jedem Leser wird wohl der Begriff Widerrufsrecht bekannt sein, egal ob nun als Verbraucher oder als Unternehmer. Man hat sich als Verbraucher daran gewöhnt, dass man einen abgeschlossen Vertrag binnen 14 Tagen lösen kann.

Weniger bekannt ist, dass dieses Lösungs-, respektive Widerrufsrecht gar nicht bei jeden Vertrag vorgesehen ist und auch nicht besteht. Insbesondere ist es nicht gegeben, wenn man beim örtlichen Händler eine Ware erwirbt und diese dann doch nicht mehr will. Trotzdem ist es oft der Fall, dass der Händler aus Kulanz und ohne Verpflichtung hierzu die Ware zurück nimmt. Dies hat auch zu verschiedentlichen Fehlvorstellungen beim Verbraucher, wie auch Unternehmer geführt.

Aber was passiert denn eigentlich, wenn sich der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung unterzeichnen lässt, obwohl gar kein Widerrufsrecht besteht? Hier könnte man annehmen, dass Vereinbarung halt Vereinbarung ist. Der Unternehmer solle sich dann an dem festhalten lassen, was er dem Verbraucher vorgelegt hat. Diese Argumentation klingt zwar zuvorderst logisch, dringt aber nicht so einfach durch, wie man denken mag. Der Verbraucher hat eine“ Widerrufsbelehrung“ unterzeichnet, mithin wurde erüber sein Recht aufgeklärt. Er gewinnt dadurch nicht ein wirkliches Recht.

Schon allein diese Frage ist hochgradig umstritten. Bisher entschieden wurde lediglich, was passiert, wenn die Widerrufsfrist in einer Vereinbarung verlängert wird. Ob ein Widerrufsrecht dadurch entsteht, darüber sind die Juristen uneins.

Und was passiert denn eigentlich, wenn der Unternehmer eine Widerrufsbelehrung unterzeichnen lässt, aus der andere Folgen hervorgehen, als im Gesetz vorgesehen? Beispielhaft wäre hier der Fall einer Maßanfertigung genannt. In diesem Fall wäre das Widerrufsrecht grundsätzlich nach § 312 g Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Nach der obigen Argumentation, dass ein Widerrufsrecht nachträglich vereinbar wäre, würde dann ein Widerrufsrecht bestehen. Würde der Widerruf erklärt, wären die Leistungen zurückzugewähren, gegebenenfalls Wertersatz zu leisten, dies aber nur bei Wertverlusten wegen des Umgangs mit der Sache. Dem Unternehmer, der nun eine Sache nach Maß angefertigt hat, würde lediglich seine Anfertigung zurückgereicht werden. Bestenfalls kann er die Maßanfertigung vielleicht noch unter Wert verkaufen. In vielen Fällen wird es aber so sein, dass sein Aufwand und das Material vergebens eingesetzt wurden.

Was passierte dann, wenn der Unternehmer in seiner Widerrufsbelehrung den Passus aufnimmt, dass im Falle des Widerrufes Wertersatz für den aufgebrachten Aufwand und das Material zu leisten ist? Zählt dann das Gesetz oder das was „vereinbart“ Ist?

Spätestens hier stößt nun der juristische Laie, ob Verbraucher oder ein es gut meinender Unternehmer, an seine Grenzen. Rechtsanwaltliche Beratung wäre spätestens in diesem Falle mehr als empfehlenswert.

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