Arbeitsrecht: Erstattung der Kosten für ein Vorstellungsgespräch

Hat man Anspruch auf die Erstattung für die Aufwendungen, wenn man zum Vorstellungsgespräch geht? Da antwortet der Rechtsanwalt im Arbeitsrecht wie üblich mit einem „Das kommt darauf an.“

Erscheint der Arbeitnehmer unaufgefordert in einem Unternehmen zum Vorstellungsgespräch, kann er keine Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. Anders dagegen, wenn er vom Unternehmen  eingeladen wird. Aber die Anzeige eines Unternehmens, das man Leute sucht, ist keine solche Einladung. Also erst einmal die Bewerbungsunterlagen hin senden und auf eine Einladung zum Vorstellungsgespräch warten.

Folgt eine Einladung ohne weitere Hinweise zu Kosten für das Vorstellungsgespräch, kann der Bewerber die Erstattung verlangen. Dazu gehören auf jeden Fall die Fahrtkosten in Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels, Standard ist hier Bahn 2. Klasse. Übernachtungskosten können erstattungsfähig sein, wenn am selben Tag eine An- und Abreise nicht zumutbar ist. Gleiches gilt für Verpflegungskosten. Ein möglicher Verdienstausfall für Arbeitnehmer, die noch beschäftigt sind, ist nicht erstattungsfähig.

Jedoch sollte man das Einladungsschreiben zum Vorstellungsgespräch sorgfältig lesen. Lehnt das Unternehmen hierin die Übernahme solcher Kosten von vornherein ab, kann man auch keine Erstattung verlangen. Man muss ja schließlich nicht dahin fahren.

Da solche Fragen eben nicht pauschal beantwortet werden können, empfiehlt sich die Konsultation eines Rechtsanwalt bei solchen Fragen im Arbeitsrecht.

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