Kryptowährung Steuer-News 5-2023

Die Kryptowährung kommt im Steuerrecht an. Wer Bitcoins und Co. erwirbt und veräußert, kann auch als Privatperson darauf Steuern zahlen müssen. Es gilt wie bei allen Spekulationsgeschäften: Wer innerhalb eines Jahres etwas erwirbt und dann mit Gewinn veräußert, hat dieses private Veräußerungsgeschäft in der Steuererklärung anzugeben.

Nun werden vielleicht viele denken, phhh, wie will das Finanzamt das merken. Ja, wenn man die Bitcoins mit Bargeld kaufen würde, könnte das so sein. Sobald aber Überweisungen, E-Mails und andere Dinge ihre Spuren hinterlassen, sieht es anders aus. Dann besteht immer die Möglichkeit, dass das Finanzamt von der Kryptowährung erfährt. Man denke an den Verkauf der Daten-CDs schweizer Banken. Und Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.

Dieses Thema berührt im übrigen die Besteuerung privater Kapitalerträge. Eine Kryptowährung wirft keine Kapitalerträge ab. Aber es gibt andere Anlagen mir Kapitalerträgen. Zwar gibt es die Kapitalertragsteuer mit 25 % als Abgeltungssteuer. Aber dazu muss sie auch tatsächlich einbehalten und abgeführt worden sein. Wer z.B. privat Darlehen gewährt und Zinsen erhält, muss dies natürlich in seiner Steuererklärung angeben. Denn hier wird keine Abgeltungssteuer abgeführt. Wer meint, dass das Finanzamt davon nichts erfährt, sollte sich nicht täuschen. Oft genug wird bei Ärger zwischen den Beteiligten schnell mal das Finanzamt informiert.

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