Das Steuer-ABC: F wie Finanzamt

Für fast alle Steuerbelange im täglichen Leben ist ein Finanzamt zuständig. Es erfüllt vielfältige Aufgaben. Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen, bei Betrieben nach dem Sitz des Betriebes oder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Um die Zuständigkeit muss man sich in der Regel nicht selbst kümmern, das Finanzamt hat von Amts wegen die Zuständigkeit zu klären.

Wechselt man Wohnsitz oder Sitz des Unternehmens, wechselt sich damit auch immer die Zuständigkeit des Amtes. Hier reicht es aus, eine entsprechende Gewerbeummeldung bzw. beim Einwohnermeldeamt die Ummeldung vorzunehmen. Aufgrund der Gewerbeummeldung wird das Finanzamt automatisch informiert. Beim Wohnsitz reicht es, die Bescheinigung des Meldeamtes dem Amt zu übersenden. Sodann werden die Akten vom alten Finanzamt zum neuen übersandt und dort nahtlos weiterbearbeitet.

Ein solcher Wechsel kann manchmal hilfreich sein. So hatten wir beispielsweise eine angekündigte Betriebsprüfung für ein Unternehmen bei einem Finanzamt. Das Unternehmen wechselte aus anderen Gründen seinen Sitz. Dies wurde dem Amt mitgeteilt. Daraufhin wurde auch die Betriebsprüfung abgesagt. Sie fand auch später nicht mehr statt. Allerdings sollten sie sich nicht darauf verlassen.

Das Finanzamt hat das Steuergeheimnis zu wahren. Alles was Sie gegenüber dem Amt erklären, darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Andererseits erhält aber das Finanzamt von Dritten regelmäßig Informationen, mit dem es prüfen kann, ob sie ihre Steuererklärung richtig eingereicht haben. So gehen beispielsweise in der Regel Informationen von den Sozialversicherungen an die Ämter.

Auch wenn man Steuern als solches nicht leiden kann, sollte man gegenüber den Mitarbeitern des Finanzamtes einen höflichen und sachlichen Umgang pflegen. Denn bekanntlich schallt es so wieder aus dem Wald heraus, wie man hineingerufen hat.

Ihre R24 Steuerberater