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Null Euro in zwölf bequemen Monatsraten – Oder was ist eine IHK?

IHK: Wie eine vermögenslose GmbH nicht gelöscht wird, Beiträge zahlen soll und am Ende ein Insolvenzverfahren produziert

Deutschland diskutiert seit Jahren über Wachstumsschwäche, Unternehmensinsolvenzen und den Abbau von Bürokratie. Man könnte dazu Gutachten erstellen, Kommissionen einsetzen und einen Beauftragten für die Koordinierung der Bürokratieabbaubeauftragten berufen. Man kann sich aber auch einen einzigen Vorgang aus der Praxis ansehen. Er erklärt das Problem erstaunlich vollständig.

Eine GmbH hatte ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt. Sie besaß keine Forderungen, kein Bankguthaben und keine sonstigen verwertbaren Vermögensgegenstände. Wirtschaftlich war das Unternehmen nicht mehr existent. Im deutschen Recht ist dies allerdings nur eine unverbindliche Meinungsäußerung der Wirklichkeit.

Im Mai 2025 wurde deshalb beim Registergericht die Löschung wegen Vermögenslosigkeit angeregt. Für genau solche Fälle sieht § 394 FamFG die Löschung einer vermögenslosen GmbH vor. Das Registergericht hörte ordnungsgemäß die Industrie- und Handelskammer an. Auch das ist gesetzlich vorgesehen. Die IHK widersprach der Löschung.

Mehr als ein Jahr später war die Gesellschaft deshalb noch immer im Handelsregister eingetragen. Das Registergericht teilte auf Nachfrage mit, eine Löschung habe nicht erfolgen können, weil die IHK widersprochen habe. Eine gerichtliche Sachstandsanfrage an die IHK sei noch nicht beantwortet worden.

Zwischenzeitlich entdeckte dieselbe IHK, dass die Gesellschaft noch im Handelsregister stand. Daraus folgte konsequent, dass sie weiterhin IHK-Mitglied war. Und wer Mitglied ist, muss Beiträge zahlen. Also erhielt die vermögenslose GmbH einen Beitragsbescheid.

Die Gesellschaft beantragte den Erlass des Beitrags, hilfsweise eine zinslose Stundung. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei Mittel vorhanden seien. Weitere Beiträge, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten würden lediglich neue uneinbringliche Verbindlichkeiten schaffen.

Nach einem Monat kam die Antwort. Wegen des hohen Aufkommens an Schriftverkehr habe sich die Bearbeitung verzögert. Das ist verständlich. Wer vermögenslose Gesellschaften verwaltet, die wegen des eigenen Widerspruchs nicht gelöscht werden, hat naturgemäß viel zu tun.

Die IHK erläuterte ausführlich, dass eine Kapitalgesellschaft bis zu ihrer Löschung grundsätzlich kammerzugehörig und beitragspflichtig bleibe. Ein Erlass komme nicht in Betracht. Angeboten wurden stattdessen Stundung und Ratenzahlung. Das dafür vorgesehene Formular könne eingereicht werden.

Damit war eine der schwierigsten Fragen moderner Wirtschaftspolitik gelöst: Wie zahlt eine Gesellschaft mit null Euro Vermögen einen Beitrag? In Raten.

Dass null Euro, geteilt durch zwölf Monate, weiterhin null Euro ergeben, ist im Formular offenbar nicht vorgesehen.

Der Ablauf lässt sich auf eine bemerkenswert geschlossene Verwaltungslogik reduzieren: Die Gesellschaft besitzt kein Vermögen und soll deshalb gelöscht werden. Die IHK widerspricht der Löschung. Weil die Gesellschaft nicht gelöscht wird, bleibt sie Mitglied der IHK. Weil sie Mitglied bleibt, entstehen neue Beiträge. Weil sie die Beiträge mangels Vermögens nicht zahlen kann, entstehen weitere Verbindlichkeiten. Und weil nun fällige Verbindlichkeiten nicht beglichen werden können, bleibt schließlich nur noch das Insolvenzverfahren.

Damit beschäftigen sich erneut ein Gericht, seine Geschäftsstelle und gegebenenfalls ein vorläufiger Insolvenzverwalter. Hinzu kommen Zustellungen, Prüfungen, Beschlüsse und Registereintragungen. Das alles kostet Geld. Nur die Gesellschaft, um die es geht, hat keines.

Der eigentliche Fehler liegt deshalb tiefer. Hier versagt nicht zwingend ein einzelner Mitarbeiter. Jede Stelle kann für sich erklären, sie habe nur die geltenden Vorschriften angewandt. Das Registergericht wartet auf die IHK. Die IHK verweist auf das Register. Die Beitragsstelle verweist auf die Pflichtmitgliedschaft. Die Vollstreckung verweist auf den Bescheid. Das Insolvenzgericht wird schließlich auf die Insolvenzordnung verweisen.

Jeder einzelne Vorgang kann formal richtig sein. Das Gesamtergebnis bleibt falsch.

Das ist symptomatisch für die Bürokratie in Deutschland. Verantwortung wird entlang von Zuständigkeiten so fein verteilt, dass am Ende niemand mehr für das Ergebnis verantwortlich ist. Die Verwaltung prüft nicht mehr, welches wirtschaftliche Ziel erreicht werden soll. Sie prüft, welches Kästchen als Nächstes anzukreuzen ist.

Währenddessen steigen die Unternehmensinsolvenzen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag ihre Zahl 2025 um 10,3 Prozent über dem Vorjahr (Destatis, Unternehmensinsolvenzen 2025). Das beweist selbstverständlich nicht, dass Bürokratie diese Insolvenzen verursacht hat. Der vorliegende Fall zeigt aber, wie ein ohnehin wirtschaftlich beendetes Unternehmen durch Verwaltungsabläufe nicht schnell und kostengünstig abgewickelt, sondern künstlich mit neuen Pflichten, Kosten und Verfahren belastet wird.

Die Industrie- und Handelskammern verstehen sich als Selbstverwaltung der Wirtschaft. Im konkreten Fall verwaltet sie sich vor allem selbst – auch nachdem wirtschaftlich nichts mehr vorhanden ist. Die Mitgliedschaft endet nicht, die Beitragspflicht endet nicht und die Bearbeitung endet ebenfalls nicht. Nur das Unternehmen hat längst aufgehört.

Deutschland fehlt es nicht an Vorschriften für die Gründung, Führung, Abwicklung, Löschung und Insolvenz eines Unternehmens. Es fehlt eine einfache Regel für den Moment, in dem jeder Beteiligte erkennen kann: Hier gibt es nichts mehr zu verwalten.

Bis dahin bleibt nur die Ratenzahlung.

Null Euro monatlich. Laufzeit nach Vereinbarung.