Steuerrecht: Neues zur E-Bilanz

Das Finanzamt fordert mittlerweile durchgängig die Einreichung der E-Bilanz. Nach § 5 b EStG dürfen Jahresabschlüsse nur noch elektronisch übermittelt werden. Aber wie unser Steuerberater aus Hoyerswerda berichtet: Die Mitarbeiter des Finanzamtes selber haben sich noch nicht umgestellt. Sie sind die ausführlichen Bilanzen in Papier gewöhnt.

Deshalb kommen nun Anfragen an den Steuerberater, man möge zur E-Bilanz Erläuterungen bringen, z.B. ein ausführliches Anlageverzeichnis. Natürlich in Papierform. Denn elektronisch wurde ja alles vollständig nach den Vorgaben des Gesetzgebers übermittelt.  Nur widersprechen diese zusätzlichen Anfragen den Sinn der Einführung der E-Bilanz. Denn sie sollte Arbeitserleichterungen für das Finanzamt und (!) die Steuerpflichtigen bringen. Durch Beantworten zusätzlicher Fragen entsteht aber zusätzlicher Aufwand.

Solchen sinnlosen Anfragen ist daher entgegen zu treten. Mit Verweis auf die Gesetze. Und die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Anfragen.

Ihre R24 Steuerberater