Änderungen für Minijobber ab 2017 wegen Mindestlohn

Der Mindestlohn wird ab 2017 auf 8,84 EUR je Stunde erhöht, auch für Minijobber. Das ist zunächst sicher erfreulich. Jedoch hat das für Unternehmen mit Minijobs weitere Auswirkungen. Sie müssen nicht nur den höheren Mindestlohn zahlen. Es sind die bestehenden Verträge zu überprüfen.

Bei einem Lohn von 450 EUR konnten Minijobber bisher 52 Stunden im Monat arbeiten. Das resultiert aus dem Mindestlohn von 8,50 EUR. Wer mehr Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine höhere Vergütung. Dann wäre man aber nicht mehr Minijobber. Beispiel: Sind 450 EUR Lohn und 60 Stunden vereinbart, hat man wegen Mindestlohn Anspruch auf 510 EUR. Das ist dann aber kein Minijob mehr. Und das ist nicht nur eine Formalie. Die Deutsche Rentenversicherung prüft regelmäßig die Arbeitgeber. Stellt sie so etwas fest, wird aus dem Minijobber ein normaler Arbeitnehmer. Dann hat der Unternehmer erhebliche Nachzahlungen zu erwarten.

Durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 passiert nun folgendes: Wer die 52 Stunden Arbeitszeit im Monat vertraglich vereinbart hat, bekommt demzufolge 459,68 EUR im Monat. Der Arbeitnehmer ist also kein Minijobber mehr. Bei der nächsten Prüfung durch die Rentenversicherung folgt das böse Erwachen Für den Arbeitgeber.

Also sollten alle Arbeitgeber ihre Verträge mit Minijobber anpassen. Soll es ein Minijob bleiben, darf die Arbeitszeit maximal 50 Stunden im Monat betragen. Achtung: In den Medien wurde schon mitgeteilt, dass die Arbeitszeit 51 Stunden betragen könne. Das dürfte Probleme geben: 450 EUR geteilt durch 8,84 EUR ergibt 50,9 Stunden. Wird hier aufgerundet auf 51 Stunden, lautet die neue Rechnung 51 x 8,84 EUR = 450,84. Minijobber ist man nur bis 450 EUR. Schon 1 Cent kann zu viel sein.

Ihre R24 Steuerberater