Minijob und Mindestlohn – Steuernews 8/21

Minijob und Mindestlohn – die erste Nachricht betrifft den Mini Job und den Mindestlohn. Zum 01.07.2021 hat sich der Mindestlohn auf 9,60 € erhöht. Damit die Grenze für den Minijob von 450 € im Monat nicht überschritten wird, muss gegebenenfalls die Arbeitszeit angepasst werden.

Mit der Erhöhung vom Mindestlohn verringert sich demzufolge die Arbeitszeit für den Minijob. Wer das nicht beachtet, läuft in Gefahr, bei der nächsten Prüfung statt eines Minijobs ein normales sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis vorzufinden. Für Arbeitgeber ist das in der Regel mit nicht unerheblichen Nachzahlungen verbunden. Daher ist die Anpassung der Arbeitszeit eher für die Arbeitgeber von Bedeutung. Ein Arbeitnehmer kann sich der beruhigt zurücklehnen.

Neben dem Minijob gibt es noch die kurzfristige Beschäftigung. Eine solche liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Hier ist zu beachten, dass das arbeitgeberübergreifend und unabhängig vom Kalenderjahr gilt. Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialabgaben an, nur die pauschale Lohnsteuer. Die Höhe des Arbeitslohnes spielt hierbei keine Rolle, es gibt keine Grenze von 450 € pro Monat. Allerdings ist auch hier der Mindestlohn zu beachten.

Schließlich sollen Zusammenhang mit dem Mindestlohn noch darauf verwiesen werden, dass dieser in Geld zu zahlen ist. Ein geldwerter Vorteil, beispielsweise die private Pkw-Nutzung, wird nicht bei der Ermittlung des Entgeltes für den Mindestlohn berücksichtigt. Ein solcher Vorteil muss also zusätzlich zum Mindestlohn gewährt werden.

Übrigens wird der Mindestlohn ab dem 01.01.2022 neu 10,20 € und ab dem 01.08.2022 10,45 € betragen. Der Gesetzgeber hatte ursprünglich vorgesehen, dass der Mindestlohn alle zwei Jahre anzupassen ist. Offensichtlich hält sich in Deutschland niemand mehr an Gesetze. Die Kommission hatte bei der letzten Anpassung einfach vier Erhöhungsarten im Abstand von je einem halben Jahr eingeführt. Das zieht eben nach sich, dass die Lohnbuchhaltung mehr Aufwand hat, da bei der Überwachung des Mindestlohns alle paar Monate Änderungen zu beachten sind.

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Minijob und Mindestlohn