Die Tantieme als Sonderzahlung an den Geschäftsführer-Gesellschafter fließt diesem bereits grundsätzlich mit der sogenannten Fälligkeit zu, unabhängig von der Zahlung. Viele Gesellschafter lassen sich die Tantieme beispielsweise erst im Folgejahr auszahlen. Damit wollen sie steuerliche Belastungen gleichmäßiger verteilen. Ganz so einfach funktioniert es aber nicht. Jetzt hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich festgehalten, dass die Tantieme bereits als zugeflossen gilt, wenn der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt wird. Damit wird auch der Tantiemeanspruch festgestellt. Auf die tatsächliche Zahlung kommt es nicht mehr an. Man kann nur noch versuchen, in dem Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses die Fälligkeit der Tantieme zu regeln. So könnte man beschließen, dass die Tantieme im Januar des Folgejahres fällig ist. Das ist eine ähnliche Handhabung, wie bei Gewinnausschüttungen. Wird der Zeitpunkt der Gewinnausschüttung nicht konkret im Beschluss festgehalten, gilt der Gewinn zum Zeitpunkt des Beschlusses als ausgeschüttet.
Aufgrund der Corona-Krise sind die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen erneut verlängert worden. Die folgenden Fristen gelten, wenn ein Steuerberater an der Erstellung der Erklärungen mitwirkt. Für 2020 dürfen Steuererklärungen jetzt bis zum 31.8.2022 abgegeben werden. Für das Jahr 2021 wurde die Abgabefrist verlängert auf den 30.6.2023. Die Steuererklärungen für 2022 dürfen bis zum 30.4.2024 abgegeben werden.
Buchhaltungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. Und das betrifft Bücher, Journale, Konten usw. Gleiches gilt für die Jahresabschlüsse und Buchungsbelege. Mit Ablauf des Jahres 2021 können also alle Unterlagen bis 31.12.2011 vernichtet werden. Lohnunterlagen dürfen nach sechs Jahren vernichtet werden. Demzufolge können jetzt alle Lohn Kunden und Unterlagen zum 31.12.2015 vernichtet werden.
Das hilft ein bisschen, Ordnung im Keller zu bekommen. Ab und zu darf man auch wieder etwas vernichten.
Ihre R24 Steuerberater