Anhörung von Bußgeldstelle oder Polizei

Es ist völlig egal, ob die Bußgeldstelle eine Anhörung zur Frage haben möchte, wer denn das Fahrzeug bei einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß gefahren hat oder die Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung einlädt, weil sich angeblich eine Straßenverkehrsgefährdung ereignet hätte.

In jedem Fall gibt es hier nur eine  Möglichkeit, sich zunächst richtig verhalten: niemals selbst auf eine Anhörung reagieren! Jeder Betroffene hat das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen oder nahe Angehörige.

Gibt man allerdings beispielsweise sofort  freiwillig zu, gefahren zu sein, bestreitet aber die Ordnungsmäßigkeit der Messung, so hat sich meistens damit schon die Selbstbelastung ergeben und damit gibt es oft nur noch die Möglichkeit, den eingetretenen Schaden durch voreilige „Selbstanzeige“ lediglich zu begrenzen. Denn in den wenigsten Fällen ergeben sich dann konkrete technische Ansatzpunkte, dass die Messung wirklich nicht korrekt war.

Deswegen: mit der Anhörung oder Vorladung sofort zum Rechtsanwalt. Der verschafft sich  Akteneinsicht und erst dann wird die die Entscheidung getroffen, ob man zum Vorwurf etwas sagt und, wenn ja, was.

Das hilft zuverlässig zu verhindern, dass man ohne Not vorher zu viel erzählt und dann mit den Folgen von Bußgeld, Fahrverbot, Punkten in Flensburg – oder, noch schlimmer, mit einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis leben muss.

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