Ich habe neulich eine Karikatur mit der Aufschrift „ohne Führerschein ist man nackt“. in der zuständigen Führerscheinstelle gesehen. Soweit würde ich zwar bei der Beurteilung der Sachlage nicht gehen, allerdings steckt in dieser Aussage schon etwas Wahres drin. Der Verlust von Fahrerlaubnis oder Führerschein ist mit einschneidenden Konsequenzen verbunden, die man eigentlich nicht nur mit dem Verlust der Mobilität umschreiben kann.
Oftmals hängt auch die soziale Existenz von der Möglichkeit ab, mobil zu sein. Es ist problematisch genug, wenn durch Urteil eines Strafrichters die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr oder wegen Straßenverkehrsgefährdung (Alkohol am Steuer plus Unfall) oder wegen sogenannter Unfallflucht entzogen wird und der Führerschein eingezogen wird. Es ist genauso unangenehm, wenn die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) nach dem Erreichen von 8 Punkten in Flensburg eine gleiche Entscheidung trifft.
Das Problem bei diesen Entziehungen ist nicht nur der Entzug der Fahrerlaubnis schlechthin, sondern auch zumindest die strafrichterliche Entscheidung, dass die Führerscheinstelle vor Ablauf einer bestimmten Frist, die je nach Straftatbestand 12 Monate und mehr dauern kann, keine neue Fahrerlaubnis dem Betroffenen ausstellen darf. Und es ist sicherlich auch bekannt, dass selbst nach Ablauf der Sperrfrist die Führerscheinstelle noch nicht automatisch nach einem kostenpflichtigen Neuantrag eine neue Fahrerlaubnis ausstellt. Waren Drogen im Spiel oder betrug die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Fahrt unter Alkohol 1,6 Promille mehr, droht überdies noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer sogenannten Sperrfrist richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers danach, dass bei Fahrten unter Drogen und Alkohol oder beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort unterstellt wird, dass der Betroffene nicht geeignet ist, Inhaber einer Fahrerlaubnis zu sein. Je nach Folge der Tat oder Höhe der Blutalkoholkonzentration wird die Sperrfrist daran bemessen, wie lange diese Nichtgeeignetheit andauern wird. Und genau deswegen ist es nicht nur wichtig, so zeitig als möglich die Folgen der Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteil des Strafrichters so gering als möglich zu gestalten, es ist genauso wichtig, so früh als möglich damit anzufangen, Nachweise zusammenzutragen, damit entweder die Neubeantragung der Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle reibungslos verläuft oder zumindest (falls die MPU durchlaufen werden muss) diese beim ersten Mal erfolgreich abgelegt werden kann.
Dazu ein Beispiel: Ein Betroffener wurde beim Fahren unter Alkohol erwischt, wobei die Blutalkoholkonzentration weit über 2,2 Promille gelegen hat. Dies sind schon Bereiche, bei denen die Strafgerichtsrechtsprechung verminderte Schuldfähigkeit prüfen muss. Bis zur Verhandlung, die durch taktische Verteidigung noch sechs Monate hinausgeschoben werden konnte, hat der Proband auf anwaltliche Empfehlung hin intensiv an Nachweisen für seine wieder eingetretene Eignung gearbeitet, d. h. es wurden regelmäßig Blutproben bei einem zugelassenen Labor entnommen, die Suchtberatung wurde aufgesucht sowie fachpsychologische Beratung in Anspruch genommen.
Bei einer Blutalkoholkonzentration im genannten Bereich steht nicht nur die MPU im Raum, eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter war genauso obligatorisch wie – bei dieser Konzentration Alkohol im Blut – eine Mindestsperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 18 Monaten. Da nunmehr der Betroffene bis zum Zeitpunkt der Verhandlung einiges an Bemühungen nicht nur durchgeführt hat, sondern diese auch in der Verhandlung dem Richter präsentiert werden konnten, hat sich die insgesamte Sperre der Fahrerlaubnis auf 9 Monate, d. h. auf die Hälfte, reduziert. Gleichzeitig wurden für die mit Sicherheit notwendige MPU auch die Voraussetzungen geschaffen, dem Gutachter der Führerscheinstelle zu verdeutlichen, dass zukünftig die Trennung zwischen Alkoholgenuss und Fahren im nüchternen Zustand möglich ist, quasi also die positiven Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis festgestellt werden.
D. h. also: Droht der Entzug der Fahrerlaubnis, so muss sowohl die strafrechtliche Verteidigung gegen den Vorwurf als auch die Vorbereitung für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor der Verwaltungsbehörde zeitgleich einsetzen, nicht nacheinander.
Jeder, der den Führerschein einbüßen könnte, hat ein Interesse daran, diesen für den schlimmsten Fall der Fälle so zeitnah als möglich wiederzuerlangen. Auch deshalb ist es immens wichtig, sich möglichst frühzeitig der Hilfe eines Spezialisten für Verkehrsrecht zu versichern.
Ihre R24 Kanzlei