Arbeitgeber: Führe uns nicht in Versuchung!

Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern über die Computer auch ein offenes Internet zur Verfügung. Natürlich benötigt man mitunter zur Erledigung der Arbeitsaufgaben einen Internetzugang. Jedoch sollte man vorsichtig sein mit der Privatnutzung eines solchen Zugangs.

In einem Radiosender wurde über ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts berichtet. Einem Arbeitnehmer wurde fristlos gekündigt. Er hatte in sehr großem Umfang den betrieblichen Internetzugang für private Zwecke genutzt. Der Arbeitgeber legte dafür den Browserverlauf vor. In der Regel protokolliert jede Software, mit der man auf das Internet zugreift, die besuchten Internetseiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein Internetexplorer, Safari, Opera oder Firefox oder Google Chrome ist.

Im Radio wurde nun der Tipp gegeben, dass man diese Aufzeichnungsfunktion abschalten kann. Dazu gäbe es in den verschiedenen Browsern solche Funktionen wie „inkognito“, „private Sitzung“, „InPrivate“. Würde man diese Funktion aktivieren, würden die Internetseiten nicht protokolliert werden. Gleichzeitig wurde die Empfehlung gegeben, diese Funktion nicht permanent zu nutzen. Schließlich würde es dem Arbeitgeber auch auffallen, wenn gar keine Protokolle vorhanden seien.

Ein nett gemeinter Tipp. Nur leider nicht sehr hilfreich. Der „Experte“ im Radio hätte vielleicht Recht, wenn der Computer des Arbeitnehmers direkt am Internet angeschlossen wäre. Dies ist häufig aber nicht der Fall. Vielmehr haben die Arbeitgeber sogenannte Firmennetzwerke. Die Arbeitnehmer benutzen in den Firmennetzwerken Arbeitsplatzcomputer. Der Internetzugang selbst erfolgt nicht direkt sondern über das Firmennetzwerk. Firmennetzwerke protokollieren selbst ebenfalls jede Menge Daten. Das ist erforderlich, um bei einem Ausfall des Netzwerkes Reparaturen durchführen zu können. Der Arbeitgeber kann diese sogenannten „Logfiles“ einsehen. In solchen „Logfiles“ werden auch die Zugriffe auf das Internet durch den jeweiligen Arbeitsplatz gespeichert. Selbst wenn also im Internetbrowser des Arbeitsplatzcomputers keine Aufzeichnungen über die besuchten Internetseiten gespeichert wären, finden sich diese aber in jedem Fall in den „Logfiles“ des Netzwerkes.

Damit kommen wir wieder zur Überschrift unseres Beitrages. Und führe uns nicht in Versuchung: Der Arbeitgeber hat vielfältige Möglichkeiten, den Internetzugang zu reglementieren. Er kann beispielsweise eine sogenannte „Whitelist“ einsetzen. Damit werden die Internetseiten freigegeben, die der Arbeitnehmer für seine tägliche Arbeit benötigt. Alle übrigen Internetseiten können gesperrt werden. Somit wird der Arbeitnehmer erst gar nicht in Versuchung gebracht, exzessiv das Internet privat zu nutzen.

Und Arbeitnehmer sollten nicht dem Tipp aus dem Radio folgen. Man sollte Abstand nehmen, überhaupt das Firmennetzwerk für private Zwecke zu nutzen. Wer etwas Privates erledigen möchte, kann dies nach getaner Arbeit zu Hause oder in einem Internetcafé erledigen. Andernfalls riskiert man immer eine Kündigung. Denn es geht nicht nur darum, mal schnell das Internet zu benutzen. Dabei werden die betrieblichen Ressourcen zweckentfremdet genutzt. Es wird auch Arbeitszeit verschwendet, dafür zahlt der Arbeitgeber nicht den Arbeitslohn.

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