Im Zusammenhang mit dem Mindestlohn wird gern über die Erfassung der Arbeitszeit genörgelt, es sei ein bürokratisches Monster. Leider gibt es Fälle, die solchen Monstern Nahrung geben.
Ein Arbeitnehmer wurde gekündigt. Jetzt geht es um die Überstunden. In diesem Unternehmen hatte der Arbeitnehmer zwar eine 40 h – Woche. Häufig hatte er jedoch am Donnerstag Mittag schon diese Stunden erarbeitet. So waren Einsätze von früh 6.30 Uhr bis abends 21.00 Uhr keine Seltenheit. Der Chef ließ immer 150 h auf dem Arbeitszeit – Konto stehen und alle drüber hinaus anfallenden Überstunden bezahlen.
So nimmt er bei seinen Arbeitnehmern Kredit. Denn bei 11,00 EUR Stundenlohn spart er bei den permanent angesammelten 150 Stunden 1.650,00 EUR je Arbeitnehmer an Lohn. Rechnet man noch die Sozialversicherung hinzu, sind das schon etwas über 2.000,00 EUR. Je Arbeitnehmer!
Aber er hält sich auch nicht an das Arbeitszeitgesetz. Denn danach ist eine Arbeitszeit von 6.30 bis 21.00 Uhr nicht möglich. Auch die Wochenarbeitszeit wird regelmäßig überschritten. Er sollte dazu mal § 3 ArbG lesen: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Diese schwarzen Schafe sind es, die in der Politik bürokratische Monster entstehen lassen. Und leiden müssen eben auch die anderen Unternehmen, die mit zusätzlichem Aufwand belastet werden.
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