Arbeitsrecht: Vertrag mit Minderjährigen

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Die allgemeinen Regelungen für Minderjährige gelten auch im Arbeitsrecht. Wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr  vollendet hat, benötigt für den Abschluss von Verträgen die Zustimmung der Eltern. Dieses elterliche Sorgerecht haben beide Elternteile gemeinschaftlich auszuüben. Auf die Besonderheiten des Familienrechts soll hier aber nicht weiter eingegangen werden.

Der Minderjährige schließt zunächst den Vertrag im Arbeitsrecht (Berufsausbildungs- oder Arbeitsvertrag). Dann muss er bei seinen Eltern die Zustimmung einholen. Bis dahin bezeichnet man den Vertrag als schwebend unwirksam. Denn der Vertrag wird erst wirksam mit der Zustimmung der Eltern abgeschlossen.

Die Eltern können  schon vorher ihre Zustimmung erteilen. Wenn der Minderjährige diese Zustimmung bei Vertragsabschluss vorlegt, wird der Vertrag sofort wirksam abgeschlossen.

Der Schwebezustand kann auch vom Arbeitgeber genutzt werden. Widerruft er vor Erteilung der Zustimmung durch die Eltern seine Willenserklärung, kommt auch kein Vertrag mehr zustande. Es gibt nichts mehr, was die Eltern durch Zustimmung besiegeln könnten.

Sobald also eine minderjährige Person auftritt, sollte ein Arbeitgeber dies beachten. Gegebenenfalls sollte er einen Rechtsanwalt konsultieren. Denn für den Schutz Minderjähriger sind weitere Schutzgesetze zu beachten.

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