Die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsvertrages

Eine der häufigsten Kündigungen in der Arbeitswelt ist die betriebsbedingte Kündigung. Hiermit beendet der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag aus sogenannten betrieblichen Erfordernissen oder Gründen. Diese können vielfältig sein.

Zum einen kann im Unternehmen ein Auftragsrückgang sein, es können Betriebsstellen geschlossen werden, es können die Tätigkeitsfelder verändert werden usw. All diese Maßnahmen führen regelmäßig dazu, dass der Arbeitskräftebedarf im Unternehmen sich verringert. Um hier die Kosten im Unternehmen zu minimieren, spricht der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung aus.

Die betriebsbedingte Kündigung unterscheidet sich von der verhaltens- oder personenbedingten Kündigung dadurch, dass die Gründe eben nicht im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen. Daher hat der Gesetzgeber für die betriebsbedingte Kündigung besondere Schutzvorschriften geschaffen.

Bei Betrieben in der Regel mit mehr als zehn Arbeitnehmern findet das sogenannte Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Hier heißt es, dass die  betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn sie nicht durch Gründe gerechtfertigt wird, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen liegen.

Darüber hinaus schreibt das Kündigungsschutzgesetz vor, dass für die betriebsbedingte Kündigung eine sogenannte Sozialauswahl zu treffen ist. Hier muss der Arbeitgeber eine Auswahl der Arbeitnehmer nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, nach Lebensalter, nach Unterhaltspflichten und nach möglicher Schwerbehinderung des Arbeitnehmers vornehmen. In der Regel vergeben die Unternehmen hier für die jeweiligen Kriterien Punkte. In Abwägung der sozialen Verhältnisse der jeweiligen Arbeitnehmer muss dann die Kündigung vorgenommen werden.

Bei kleineren Unternehmungen wird es regelmäßig zu Fehlern bei der Sozialauswahl kommen. Daher lohnt sich in jedem Fall die Prüfung einer Kündigungsschutzklage beispielsweise durch einen Rechtsanwalt.

Neben der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung kann eine Kündigungsschutzklage auch die Zahlung einer Abfindung zum Ziel haben. Bei Erhalt einer Kündigung ist die Frist für eine Kündigungsschutzklage von drei Wochen unbedingt zu beachten.

Ihre R24 Kanzlei