Im allgemeinen scheint die Antwort im Arbeitsrecht ja klar zu sein: Arbeitnehmer ist, wer bei jemand anderem angestellt ist. Für die meisten Arbeitnehmern ist diese Frage somit eindeutig beantwortet: sie haben einen Arbeitsvertrag. Ihr Chef zahlt ihnen Lohn oder Gehalt. Es werden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Das kann jeder leicht feststellen, dazu muss man keinen Rechtsanwalt befragen.
Aber was ist mit selbständigen Mitarbeitern? Viele Unternehmen bedienen sich solcher Mitarbeiter, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Damit können ebenfalls Kündigungsfristen abgekürzt und der Kündigungsschutz umgangen werden. Eine der üblichen Bezeichnungen ist Handelsvertreter.
Aber wer eine solche angeblich selbständige Tätigkeit ausübt, kann dennoch Arbeitnehmer sein. Wer feste Arbeitszeiten und Weisungen beachten muss, kann im Arbeitsrecht als Arbeitnehmer gelten. Die Folge ist, dass der Kündigungsschutz gilt und die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer. Auch ist der Arbeitnehmer im sozialen Netz mit Arbeitslosenversicherung, gesetzlicher Krankenversicherung und natürlich auch Rentenversicherung.
Sollten Sie unsicher über Ihren Status sein, lassen Sie es durch einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei prüfen.
Ihre R24 Anwälte