Der Kunde, der nicht zum Termin kommt und das Ausfallhonorar

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Was Ausfallhonorar ist? Bei vielen Dienstleistern wie Physiotherapeuten, Friseuren oder Zahnärzten, ist es so, dass die Aufträge mit festen Terminen abgearbeitet werden. Hierbei werden die jeweiligen Termine mit dem Kunden / Patienten im Voraus festgelegtt, um den reibungslosen Betrieb zu gewährleisten. Oft ist es aber dann so, dass der Kunde den Termin kurzfristig absagt oder gleich unentschuldigt wegbleibt. Dies ist meistens nicht nur ärgerlich, sondern stört auch den Ablauf im Unternehmen / der Praxis. Des Weiteren führt das dazu, dass eventuell Arbeitskräfte nicht ausgelastet werden, was natürlich betriebswirtschaftlich nicht sehr wünschenswert ist.

Hier stellt sich nun die Frage: Kann ich als Dienstleister hierfür ein Ausfallhonorar geltend machen?

Wie so oft bei juristischen Fragen, ist die Antwort hier nicht so einfach zu geben. Grundsätzlich ist es so, dass der Dienstverpflichtete die vereinbarte Vergütung verlangen darf, ohne zu Nachlässen verpflichtet zu sein, wenn der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Allerdings muss natürlich der Wert angerechnet werden, den man infolge der Nichterbringung der Dienstleistung gespart hat, § 615 S. 2 BGB.

Ob nun allerdings ein solcher Annahmeverzug gegeben ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles. Beispiel Arztpraxen: Hier wird üblicherweise danach differenziert, ob es sich um eine sogenannte Terminspraxis handelt oder ob Termine doppelt und dreifach belegt werden, da man schon davon ausgeht, dass Termine abgesagt werden. Bei letzterem Fall ist es zwar so, dass man auch als Patient trotz Termins stundenlang warten muss, aber zumindest nicht die Vergütung bei unentschuldigtem Fernbleiben schuldet.

Die Frage, ob man als Dienstleister nun ein Honorar bei Nichterscheinen verlangen kann oder als Kunde schuldet, kann daher pauschal nicht beantwortet werden. Es ist genau abzuwägen, was für ein Betrieb betrieben wird und wie die Organisation geregelt ist.

Im speziellen Sachverhalt ist es also stets angeraten, hier rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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